Die Studienprogrammleitungen (SPLs) betreuen die Studien hinsichtlich der Erstellung des Lehrprogramms und in studienrechtlichen und studienorganisatorischen Fragen. Gemeinsam mit ihren StudienServiceCentern (SSCs) bilden sie die Schnittstelle zwischen Studierenden, Lehrenden und den Dienstleistungseinrichtungen.

Studienprogrammleitungen 1-35, 48 und 49 (SPL)

Aufgabe - Kompetenz

  Durchführung 

1. Verleihung der entsprechenden
akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen individueller Studien
(§ 55 Abs 4 UG)

SPL

2. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung
(§ 63 Abs 9 Z 2 UG)

SPL

3. Austellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse
(§ 75 Abs 3 UG)

SPL

4. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist
(§ 76 Abs 1 UG)

SPL

5. Anerkennug von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG)

SPL

6. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bzw. einem Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung
(§§ 79 Abs 3 und 4 und 84 Abs 1 UG)
SPL
7. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Bescheid
(§ 87 Abs 1 UG)
SPL
8. Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 3 UG)
SPL
9. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 Abs 1 Z 12 UG - abweichende Prüfungsmethode bei länger andauernder Behinderung - mit Bescheid (§ 12 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

10. Heranziehung von geeigneten
Diplom-, Magister- und Masterarbeitsbetreuerinnen und
-betreuern
(§ 15 Abs 1 und 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)
SPL
11. Untersagung eines Diplom-, Magister- und Masterarbeitsthemas oder einer Diplom-, Magister- und Masterarbeitsbetreuerin oder eines
-betreuers mit Bescheid und Entgegennahme der Meldung für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache
(§ 15 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

SPL

12.   Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Diplom-, Magister- und Masterarbeitsthemas
(§ 15 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

SPL

13. Zuweisung einer Diplom-, Magister- und Masterarbeit an eine Beurteilerin oder einen Beurteiler
(§ 15 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

14. Heranziehung von geeigneten Dissertationsbetreuerinnen und -betreuern
(§ 27 Abs 3 iVm § 16 Abs 1 alt und 3 alt studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

im Einvernehmen mit der/dem DekanIn, wenn Geld- oder Sachmittel der Fakultät aufgewendet werden müssen oder Informationen an die/den DekanIn, wenn keine Geld-oder Sachmittel der Fakultät aufgewendet werden müssen und jedenfalls Information an die/den Studienpräses

15. Untersagung eines Dissertationsthemas oder einer Dissertationsbetreuerin oder eines -betreuers mit Bescheid (§ 27 Abs 3 iVm § 16 Abs 4 alt iVm § 15 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

 

Information an die/den DekanIn und jedenfalls Information an die/den Studienpräses

16. Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Dissertationsthemas (§ 27 Abs 3 iVm § 16 Abs 4 alt iVm § 15 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

 

17. Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens
(§§ 20f studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

18. Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung
(§ 4 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

19. Heranziehung geeigneter PrüferInnen für die Abhaltung von Modulprüfungen, kombinierten Modulprüfungen und Fachprüfungen (§§ 5 Abs 2, 6 Abs 2, 9 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

20. Festsetzung von Prüfungsterminen für Modulprüfungen, kombinierte Modulprüfungen, Fachprüfungen, Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen
(§§ 5 Abs 3, 6 Abs 3, 9 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

21. Heranziehung von anderen fachlich geeigneten  Prüferinnen oder Prüfern für die Abhaltung von Lehrveranstaltungsprüfungen bei Bedarf
(§7 Abs 1 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

22. Koordination der Termine von Lehrveranstaltungsprüfungen eines Studiums nach Rücksprache mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern
(§7 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

23. Rechtzeitige Bekanntgabe der Anmeldefristen für Prüfungstermine in geeigneter Weise
(§ 9 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

24. Bildung von Prüfungssenaten für kommissionelle Prüfungen
(§ 9 Abs 5 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

25. Übernahme des Vorsitzes bei einer kommissionellen Prüfung oder ersatzweise Bestellung einer/s Vorsitzenden
(§ 9 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

26. Entgegennahme der schriftlichen Abmeldung von Prüfungen
(§ 11 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

27. Sperre von Prüfungsanmeldungen
(§ 11 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

28. Organisation einer fachkundigen Prüfungsaufsicht bei schriftlichen Prüfungen
(§ 13 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

29. Festlegung von erforderlichen Regeln für Prüfungen, die über die im Gesetz oder in der Satzung enthaltenen Bestimmungen hinausgehen. Diese Festlegung hat im Einvernehmen mit dem Rektorat und der oder dem Studienpräses und nach Anhörung der Studienkonferenz zu erfolgen
(§ 13 Abs 9 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

Studienprogrammleitungen 36 bis 43, 45, 50 bis 60 (D-SPL)

Aufgabe - Kompetenz

Durchführung
1. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse
(§ 75 Abs 3 UG)

D-SPL

2. Anerkennug von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG)

D-SPL

3. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bzw. einem Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung
(§§ 79 Abs 3 und 4 und 84 Abs 1 UG)
D-SPL
4. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Bescheid
(§ 87 Abs 1 UG)
D-SPL
5. Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 3 UG)

D-SPL

6. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 Abs 1 Z 12 UG - abweichende Prüfungsmethode bei länger andauernder Behinderung - mit Bescheid (§ 12 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)D-SPL
7. Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Dissertationsthemas (§ 16 Abs 5 iVm 15 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)D-SPL

8. Heranziehung von geeigneten Dissertationsbetreuerinnen und -betreuern
(§§ 16 Abs 1 und 3 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

im Einvernehmen mit der/dem DekanIn, wenn Geld- oder Sachmittel der Fakultät aufgewendet werden müssen oder Informationen an die/den DekanIn, wenn keine Geld-oder Sachmittel der Fakultät aufgewendet werden müssen und jedenfalls Information an die/den Studienpräses

9. Genehmigung oder Untersagung eines Dissertationsvorhabens mit Bescheid (§ 16 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

Information an die/den DekanIn und jedenfalls Information an die/den Studienpräses

10 Genehmigung der Dissertationsvereinbarung, der einseitigen Auflösung und wesentlicher Änderungen der Dissertationsvereinbarung (§ 16 Abs 8 und 10 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

Information an die/den DekanIn und jedenfalls Information an die/den Studienpräses

11. Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens
(§§ 20f studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

12. Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung (§ 4 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

13. Heranziehung von anderen fachlich geeigneten  Prüferinnen oder Prüfern für die Abhaltung von Lehrveranstaltungsprüfungen bei Bedarf
(§ 7 Abs 1 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

14. Koordination der Termine von Lehrveranstaltungsprüfungen eines Studiums nach Rücksprache mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern
(§ 7 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

15. Rechtzeitige Bekanntgabe der Anmeldefristen für Prüfungstermine in geeigneter Weise
(§ 9 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

16. Bildung von Prüfungssenaten für kommissionelle Prüfungen
(§ 9 Abs 5 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

17. Übernahme des Vorsitzes bei einer kommissionellen Prüfung oder ersatzweise Bestellung einer/s Vorsitzenden
(§ 9 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

18. Entgegennahme der schriftlichen Abmeldung von kommissionellen Prüfungen
(§ 11 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

19. Sperre von Prüfungsanmeldungen
(§ 11 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

20. Organisation einer fachkundigen Prüfungsaufsicht bei schriftlichen Prüfungen
(§ 13 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

21. Festlegung von erforderlichen Regeln für Prüfungen, die über die im Gesetz oder in der Satzung enthaltenen Bestimmungen hinausgehen. Diese Festlegung hat im Einvernehmen mit dem Rektorat und der oder dem Studienpräses und nach Anhörung der Studienkonferenz zu erfolgen
(§ 13 Abs 9 studienrechtlicher Teil der Satzung
der Universität Wien)

D-SPL

Universitätslehrgänge (ULG-LeiterIn)

Aufgabe - Kompetenz

Durchführung
1. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs 3 UG)ULG_LeiterIn
2. Anerkennug von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG)

ULG-LeiterIn

3. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bzw. einem Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung
(§§ 79 Abs 3 und 4 und 84 Abs 1 UG)
ULG-LeiterIn
4. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen von Universitätslehrgängen mit Bescheid (§ 87 Abs 2 UG)ULG-LeiterIn