Allgemeine Informationen zum Bestellmodus

Zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen wurde vom Senat ein Organ mit der Funktionsbezeichnung "Studienpräses" als monokratisches Organ eingerichtet. Grundlage dafür bildet das Universitätsgesetz 2002 (§ 19 Abs. 2 Z. 2 UG).

Zur Studienpräses oder zum Studienpräses ist vom Rektorat nach Anhörung des Senats eine in den Angelegenheiten des Studienbetriebs und internationalen Hochschulwesens ausgewiesene und in Forschung und Lehre entsprechend qualifizierte Wissenschafterin oder ein in den Angelegenheiten des Studienbetriebs und internationalen Hochschulwesens ausgewiesener und in Forschung und Lehre entsprechend qualifizierter Wissenschafter zu bestellen, die oder der über entsprechende Kenntnisse des Studienrechts verfügt.

Das Rektorat hat auf Vorschlag der oder des Studienpräses und nach Anhörung des Senats eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen. 

Die Funktionsperiode der oder des Studienpräses und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

Weitere Informationen finden Sie in der Satzung der Universität Wien, Satzungsteil Studienpräses.