Aufgaben Studienpräses

Aufgabe - Kompetenz

  Durchführung 
1. Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen oder wissenschaftlichen Arbeiten mit Bescheid (§ 73 Abs. 1 und 2 UG)

Studienpräses

2. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs. 3 UG)Studienpräses
3. Anerkennung von Diplom-, Magister- und Masterarbeiten (§ 85 UG)Studienpräses

4. Bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 UG)

Studienpräses

5. Genehmigung des Antrages auf Ausschluss der Benützung wissenschaftlicher Arbeiten für längstens 5 Jahre nach Ablieferung
(§ 86 Abs. 4 UG)

Studienpräses

6. Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
(§ 87 Abs. 2 UG)
Studienpräses
7. Bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade und Bezeichnungen
(§ 89 UG)
Studienpräses
8. Bescheidmäßiger Widerruf einer Nostrifizierung (§ 90 Abs. 5 UG)Studienpräses
9. Bescheidmäßige Feststellung eines wichtigen Grundes für den Abbruch einer Prüfung (§ 6 Abs. 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)
Studienpräses
10. Zuweisung einer Diplom-, Magister- und Masterarbeit an eine Ersatzbeurteilerin oder einen Ersatzbeurteiler (§ 14 Abs. 10 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)Studienpräses
11. Zuweisung einer Dissertation an eine Ersatzbeurteilerin oder einen Ersatzbeurteiler (§§ 15 Abs. 15 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)
Studienpräses
12. Zuweisung einer Dissertation an zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler (§§ 15 Abs. 15-16 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

Studienpräses im Einvernehmen mit der*dem D-SPL auf Vorschlag der*des Studierenden und der betreuenden Person

13. Entscheidung über Ausnahmeregelung für die Genehmigung eines Dissertationsvorhabens (§ 15 Abs. 9 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)
Studienpräses
14. Festlegung näherer Bestimmungen hinsichtlich der Vorlage von wissenschaftlichen Arbeiten in elektronischer Fassung und der Publikation auf einem Hochschulschriftenserver mit Verordnung (§ 16 Abs. 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)Studienpräses
15. Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis der Studierenden (§ 17 Abs. 1 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)Studienpräses