Allgemeine Informationen zum Bestellmodus
Zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen wurde vom Senat ein Organ mit der Funktionsbezeichnung "Studienpräses" als monokratisches Organ eingerichtet. Grundlage dafür bildet das Universitätsgesetz 2002 (§ 19 Abs. 2 Z. 2 UG).
Zum*zur Studienpräses ist vom Rektorat nach Anhörung des Senats eine in den Angelegenheiten des Studienbetriebs und internationalen Hochschulwesens ausgewiesene*r und in Forschung und Lehre entsprechend qualifizierte*r Wissenschafter*in zu bestellen, der*die über entsprechende Kenntnisse des Studienrechts verfügt.
Das Rektorat hat auf Vorschlag des*der Studienpräses und nach Anhörung des Senats eine*n geeignete*n Stellvertreter*in zu bestellen.
Die Funktionsperiode des*der Studienpräses und des*der Stellvertreters*in beträgt zwei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
Weitere Informationen finden Sie in der Satzung der Universität Wien, Satzungsteil Studienpräses.