Nostrifizieren an der Universität Wien
Mit der Nostrifizierung wird ein im Ausland erworbener Studienabschluss einem österreichischen Studienabschluss gleichgestellt. Die Gleichstellung gilt auch für Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben (z.B. Führung des akademischen Grades, Berechtigung zur Ausübung des Berufes, etc.).
Die österreichweite offizielle Informationsstelle für grenzüberschreitende Nostrifizierungsfragen im Hochschulbereich ist ENIC NARIC AUSTRIA.
An der Universität Wien können akademische Grade zu Studien, die die Universität Wien anbietet, nostrifiziert werden.
Erstkontakt für Studien an der Universität Wien
Claudia Fritz-Larott
Büro Studienpräses
Universität Wien
1010 Wien, Universitätsring 1
Tel.: + 43- 1-4277-12154
Fax: +43-1-4277-12159
E-Mail: nostrifizierung@univie.ac.at
- Allgemeine Auskünfte, Beratung und Informationen zum Thema Nostrifizierung
- Informationen zum organisatorischen Ablauf des Nostrifizierungsverfahrens
- Hilfe bei der Antragstellung
Bitte setzen Sie sich bereits vor einer Antragstellung telefonisch oder per E-Mail mit Frau Fritz-Larott in Verbindung.
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Was ist die Nostrifizierung?
Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines österreichischen ordentlichen Studiums.
Mit der Nostrifizierung wird der ausländische Abschluss dem österreichischen völlig gleichgestellt. Man hat damit auch das Recht, einen inländischen akademischen Grad zu führen.
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Ist die Nostrifizierung Voraussetzung für die Aufnahme eines weiterführenden Studiums?
Nein.
Eine Nostrifizierung ist für die Zulassung zu einem Magister-/Masterstudium, einem Doktoratsstudium sowie zu einem PhD-Studium nicht notwendig und daher auch nicht zulässig.
Sie stellen in dem Fall einfach einen Antrag auf Zulassung. Detaillierte Infos finden Sie auf der Website von Studienservice und Lehrwesen.
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Kann jeder ausländische Studienabschluss nostrifiziert werden?
Nein.
Man muss nachweisen, dass die Nostrifizierung für den eigenen Beruf oder Fortsetzung der Ausbildung zwingend erforderlich ist (z.B. Schreiben des Stadtschulrates, etc.).
Der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzes oder eines in Aussicht gestellten Arbeitsplatzes ist für die Nostrifizierung relevant und wird bei der Prüfung des Antrages berücksichtigt.
Für EU/EWR-Bürger*innen ist der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen durch eigene Richtlinien geregelt, für die keine Nostrifizierung nötig ist.
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Wo ist die Nostrifizierung gesetzlich geregelt?
Die Nostrifizierung ist geregelt in § 90 des Universitätsgesetzes 2002 sowie in § 20 der Satzung der Universität Wien, Satzungsteil "Studienrecht".
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Wie ist das Führen von akademischen Graden gesetzlich geregelt?
Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist anstelle dieses Grades der entsprechende österreichische akademische Grad zu führen.
Die Eintragung in offizielle Dokumente (Urkunden) ist jedoch nur für akademische Grade möglich, die in EU- und EWR-Staaten und der Schweiz verliehen wurden, sowie für akademische Grade in der Theologie von päpstlichen Universitäten.
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Kann die Nostrifizierung an jeder österreichischen Universität beantragt werden?
Nein.
Ein Antrag auf Nostrifizierung kann immer nur an einer Universität gestellt werden, an der das Studium angeboten wird, das dem abgeschlossenen Auslandsstudium entspricht.
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Wer entscheidet über den Antrag der Nostrifizierung?
Die*der Studienpräses entscheidet über die Nostrifizierung.
An der Universität Wien wurde die*der Studienpräses als erste Instanz gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 als monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen eingerichtet.
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Welche Nachweise und Unterlagen sind für die Einreichung notwendig?
1. Antragsformular
2. Geburtsurkunde und allfällige Urkunden über Namenswechsel (z.B. Heiratsurkunde), wenn die Studiennachweise auf einen früheren Namen lauten.
3. Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass
4. Aufenthaltstitel (ausgenommen EWR-BürgerInnen)
5. Reifeprüfungszeugnis bzw. Nachweis über die allgemeine Universitätsreife
6. Lebenslauf (kurz, mit besonderer Berücksichtigung des bisherigen Bildungsganges)
7. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin*des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. (z.B. Schreiben des Stadtschulrates, etc.)
8. Urkunde, die den ausländischen Studienabschluss bestätigt
9. Zeugnisse über die absolvierten Prüfungen und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten
10. Studiennachweis
10.1. Studienbuch (Nachweis der Zulassung an der ausländischen Universität)
10.2. Studienplan (Nachweis des Studieninhaltes des absolvierten Studiums)
11. Wissenschaftliche Arbeit
11.1. Diplom-, Magister-, Masterarbeit oder Dissertation
11.2. Jeweils eine ca. 10-seitige deutsch-/englischsprachige Zusammenfassung
12. Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe (150 Euro)
Für das Verfahren sind eine Zustelladresse oder ein zustellbevollmächtigte Person in Österreich erforderlich.
Im zweiten Fall muss eine Bestätigung der zustellbevollmächtigen Person vorliegen.
Spätestens vor Abschluss des Verfahrens muss die Verleihungsurkunde im Original vorgelegt werden, die anderen Unterlagen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift/Kopie. Von fremdsprachigen Nachweisen müssen autorisierte Übersetzungen vorgelegt werden.
Alle ausländischen Urkunden sowie alle im Ausland hergestellten Kopien und Übersetzungen müssen überdies im Ausstellungsland öffentlich beglaubigt sein. Von dieser öffentlichen Beglaubigung ausgenommen sind Urkunden aus folgenden Ländern: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
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Welche Kosten fallen für die Nostrifizierung an?
Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit € 150,00 und ist im Voraus zu entrichten (Kontoverbindung Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien, IBAN AT083200000000675447; Verwendungszweck Nostrifizierung ER 100000).
Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird und kann nicht mehr rückerstattet werden.
Wird die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, so ist bis zur vollständigen Ablegung dieser Leistungen der Studienbeitrag zu bezahlen.
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Wo ist die Nostrifizierung zu beantragen?
Der Antrag ist an der Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium angeboten wird. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen.
Das Studienangebot der Universität Wien finden Sie auf der Website von Studienservice und Lehrwesen.
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Wie läuft das Verfahren einer Nostrifizierung ab?
Das Ermittlungsverfahren wird an der Universität Wien nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der*dem Studienpräses durchgeführt.
Es wird unter Berücksichtigung des Curriculums, das zum Zeitpunkt des Antrags an der Universität Wien gültig ist, geprüft, ob das ausländische Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Maßgebende Kriterien dieser Überprüfung sind Inhalt, Umfang und Anforderungen jenes österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Hierbei ist auch eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse in einzelnen Fächern bzw. Modulen zulässig.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, wird der*dem Antragsteller*in die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit per Bescheid vorgeschrieben. Im Bescheid wird eine angemessene Frist für die Ablegung dieser Ergänzungen festgelegt. Während dieser Frist wird die*der Antragsteller*in an der Universität Wien als außerordentliche*r Studierende*r zum Studium zugelassen.
Die*der Studienpräses spricht die Nostrifizierung mittels Bescheid aus.
Im Bescheid wird festgelegt, welchem österreichischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen österreichischen akademischen Grad der/die AntragstellerIn an Stelle des ausländischen akademischen Grades aufgrund der Nostrifizierung führen darf.
Die Bescheidausfertigung wird auf der Originalurkunde vermerkt, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde. -
In welchen Fällen gibt es besondere Verfahren?
Besondere Verfahren gibt es für bestimmte Studienabschlüsse aus Bosnien-Herzegowina, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien sowie von päpstlichen Universitäten. Hier ist das Anerkennungsverfahren für bestimmte Studienrichtung auf Grund besonderer Abkommen vereinfacht.
Auskunft erteilt ENIC NARIC AUSTRIA, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Tel.: (0043/1) 531 20/5921, E-Mail: naric@bmwfw.gv.at
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Wie ist das Verfahren bei Lehramtsstudien?
Die Bestimmungen zur Nostrifizierung bei einem Lehramtsstudium sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (bmwfw), dem Bundesministerium für Bildung und Frauen (BMBF) und dem Stadtschulrat (SSR) geregelt.
Einen ausführlichen Leitfaden finden Sie hier.
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Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von drei Monaten. Jede Art der Aufforderung zur Nachbesserung unterbricht den Fristenlauf.