Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis

Am 31. Jänner 2006 hat das Rektorat im Mitteilungsblatt der Universität Wien (15. Stück, Nr. 112 vom 31.01.2006) eine Richtlinie zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis erlassen. Die Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis liegt auch im Bestreben der Studienpräses. Wird in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen, hat die Studienpräses gemäß studienrechtlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, das dieses Fehlverhalten sanktioniert.

Was ist ein Plagiat?

Ein Plagiat ist die bewusste und unrechtmäßige Übernahme von fremdem geistigem Eigentum; die*der Autor*in verwendet ganz oder teilweise fremde Werke in einem eigenen Werk, ohne die Quelle anzugeben. Dazu zählen insbesondere folgende Fälle:

  • Vollplagiat
    Die*der Studierende gibt eine fremde Arbeit ohne Einverständnis der tatsächlichen Urheberin*des tatsächlichen Urhebers als ihre*seine eigene aus.
  • Zitat ohne Beleg
    Die*der Studierende übernimmt Teile eines fremden Werkes ohne entsprechende Quellenangabe.
  • Übersetzungsplagiat
    Die*der Studierende übersetzt fremdsprachige Arbeiten (bzw. Teile davon) und übernimmt sie ohne entsprechende Quellenangabe.
  • Selbstplagiat
    Die*der Studierende gibt ein und dieselbe Arbeit in mehreren Lehrveranstaltungen ab bzw. verwendet bestehende eigene Texte in wissenschaftlichen Arbeiten, ohne dies auszuweisen.
  • "Ghostwriting"
    Die*der Studierende gibt eine fremde Arbeit mit Einverständnis der tatsächlichen Urheberin*des tatsächlichen Urhebers als ihre*seine eigene aus.

Irrelevant ist grundsätzlich, ob der fremde Text bzw. die fremden Textteile aus einer Monographie, aus Fachzeitschriften oder aus dem Internet stammen. Ebenso unerheblich ist es dabei, ob das fremde Werk wörtlich übernommen (Wortlautplagiat) oder leicht abgeändert oder angepasst wurde (Paraphrasieren - inhaltliches Plagiat); auch ein in eigenen Worten wiedergegebener Text kann ohne entsprechende Quellenangabe ein Plagiat darstellen! Wissenschaftlicher Ethos verlangt, dass fremde geistige Schöpfungen und Ideen durch ein Zitat kenntlich gemacht werden, auch wenn sie nur sinngemäß wiedergegeben werden.

Wie zitiert man richtig?

Zwei Voraussetzungen müssen beim Zitieren erfüllt werden:

  • Kenntlichmachung
    Das wörtliche Zitat muss an der Stelle, an der es verwendet wird, als Zitat gekennzeichnet werden, z.B. durch Kursiv-Setzung oder Anführungszeichen. Die Belegangabe muss unmittelbar auf das Zitatende in einer Fuß- oder Endnote folgen. Die Paraphrase erfordert eine Fuß- oder Endnote an ihrem Ende. Wird ein Zitat zwar belegt, allerdings nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem kenntlich gemachten übernommenen Textteil, sondern erst an späterer (anderer) Stelle, verliert es seinen Zitat-Charakter und wird zum Plagiat (z.B. Verstecken der plagiierten Stelle in einer Fußnote am Ende der Arbeit).
  • Quellenangabe
    Was genau in der Quellenangabe zitiert werden muss, bestimmen die, in der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin, gebräuchlichen Regeln (z.B. AZR für die österreichischen Rechtswissenschaften). Das Zitat muss in der Quellenangabe so genau bezeichnet werden, dass es im benutzten Werk leicht aufgefunden werden kann
    [Titel und Urheberangabe des zitierten Werks stellen somit in aller Regel unverzichtbare Elemente der Quellenangabe dar. Bei Sammelwerken (z.B. Festschriften, Aufsatzsammlung) ist es sinnvoll, auch die Sammlung anzugeben; wenn eine Quellenangabe allein durch Titel und Urheberbezeichnung nicht deutlich und eindeutig genug ist, sollten zusätzliche Angaben gemacht werden (z.B. Erscheinungsort, Erscheinungsjahr, Verlag)].

Wird ein Zitat mehr als einmal in einem Werk verwendet, muss es auch jedes Mal mit einer Quellenangabe belegt werden. Dabei ist es aber ausreichend, einmal die Quelle vollständig anzugeben und in weiterer Folge nur mehr darauf zu verweisen oder verkürzt zu belegen (z.B. Folgezitate oder die Verwendung von Abkürzungen wie "a.a.O.").

Grundsätzlich gilt: Alle fremden Gedanken, die in die eigene Arbeit einfließen, müssen durch Quellenangaben belegt werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich so genanntes "Handbuchwissen", also jenes Grundlagenwissen, dessen allgemeine Kenntnis im Fach vorausgesetzt werden kann.

Woran erkennt man ein Plagiat?

Plagiate erkennt man häufig an einem Stilbruch in der Arbeit: Gewisse Teile passen vom Niveau, Schreibstil oder auch Format her nicht zum Rest der Arbeit. Vereinfacht wird die Plagiatssuche durch die gängigen Suchmaschinen im Internet sowie spezielle Plagiats-Software, wie sie seit dem Wintersemester 2007/08 auch an der Universität Wien zur Anwendung kommt.

Rechtliche Konsequenzen des Plagiierens?

Plagiieren ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Neben möglichen Schadenersatzforderungen des Urhebers bzw. der Urheberin gem. § 87 UrhG und strafrechtlichen Konsequenzen -  bestimmte vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen können gem. § 91 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden - kommen vor allem universitätsrechtliche Sanktionen in Betracht:

  1. Wird das Plagiat entdeckt, bevor die Arbeit beurteilt wurde:

    Wird in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen, trifft die*der Studienpräses nach Rücksprache mit der*dem Studienprogrammleiter*in und der*dem Betreuer*in die notwendigen Verfügungen, um sicherzustellen, dass die*der Studierende in Hinkunft die Regeln einhält. Die*der Studienpräses kann insbesondere eine Änderung des Themas anordnen oder mehrere Themenvorschläge festlegen, aus denen die*der Studierende zur Fortsetzung ihrer*seiner Arbeit einen Vorschlag auszuwählen hat. Erforderlichenfalls ist anzuordnen, dass die*der Studierende eine neue Arbeit zu einem anderen Thema aus einem anderen Fach des jeweiligen Studiums zu verfassen hat.

  2. Wird das Plagiat entdeckt, nachdem die Arbeit beurteilt wurde:

    Wird das Plagiat erst nach der Beurteilung entdeckt, ist ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung nach § 74 Abs. 2 UG und gegebenenfalls auch zum Widerruf des akademischen Grades nach § 89 UG einzuleiten.

    § 74 UG normiert die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die erschlichen wurden. Unter "Erschleichen" versteht man das vorsätzliche Vorbringen objektiv falscher Angaben, womit auch das Ausgeben fremder Leistungen als eigene erfasst ist. Die betreffende wissenschaftliche Arbeit wird mit Bescheid für nichtig erklärt und kann somit nicht mehr für das Studium verwendet werden.

    § 89 UG sieht den Widerruf erschlichener akademischer Grade vor. Wurde mittels Plagiat die Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit, die Voraussetzung für die Erlangung des betreffenden akademischen Grades ist, erschlichen, wird damit mittelbar auch der akademische Grad erschlichen. Der Widerruf des akademischen Grades erfolgt mittels Bescheid, gleichzeitig ist die betreffende Person zu verpflichten, den Verleihungsbescheid der*dem Studienpräses zu übergeben, um zu verhindern, dass die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht werden kann. Im Übrigen ist das vorsätzliche unberechtigte Führen von akademischen Graden mit Geldstrafe bis zu €15.000,- zu ahnden.

    § 89 (2) UG sieht vor: "Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit zulässig."

    Besonders problematisch sind jene Fälle, in denen ein akademischer Grad erschlichen wurde, dessen Erwerb Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiterem Studium war, dessen Abschluss aber nicht erschlichen wurde (z.B. Erschleichung des Bachelors und darauf aufbauendes Masterstudium, Erschleichung des Magisters und darauf aufbauendes Doktoratsstudium). Ist der Abschluss des Grundstudiums Zulassungsvoraussetzung für das Aufbaustudium und wurde dieser Abschluss erschlichen, wurde damit mittelbar auch die Zulassung zu den Prüfungen des Aufbaustudiums erschlichen. Daher ist auch die erfolgte Verleihung des akademischen Grades des Aufbaustudiums zu widerrufen, weil auch sie erschlichen wurde; sämtliche Leistungen des Aufbaustudiums sind für nichtig zu erklären. Wurde ein Bescheid erschlichen, kann das Verfahren gem. § 69 Abs. 3 AVG stets von Amts wegen wieder aufgenommen werden, ohne an bestimmte Fristen gebunden zu sein.

Quellen

Putzer; Das wissenschaftliche Literaturplagiat und seine Rechtsfolgen, ZfHR 2006, 176.

Universität Zürich
Lehrkommission, Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten.

WU Wien
(Stand 2007: www.wu-wien.ac.at/lehre/support/schreiben_zitieren)


Informations-Video zu Plagiaten und Schummeln bei Prüfungen