Rechte und Pflichten der Studierenden
Studierende haben nach § 59 UG eine Reihe von Rechten und Pflichten.
Rechte der Studierenden
Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
- sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
- nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen;
- neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
- die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
- als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuung ihrer Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
- als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema und die Betreuung ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
- wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuung zustimmt;
- als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
- nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
- als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
- als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
- auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die*der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr*ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
- auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüfer*innen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine*n bestimmte*n Prüfer*in der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist.
Pflichten der Studierenden
Die Studierenden haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere
- der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben (Änderung der persönlichen Daten);
- die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, gemäß § 62 Abs. 1 zu melden (Fortsetzungsmeldung über u:space);
- sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden (Schließen von Studien);
- sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden (Konsequenzen siehe § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 6 des studienrechtlichen Teils der Satzung);
- anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit (Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
- In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Kompetenz während der betreffenden Semester erbracht wurde.
Weitere wichtige Rechte der Studierenden
- Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden.
- Die Universität hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß § 59a Abs. 1 nicht erbracht haben.