Wiederholungen

Wiederholung von negativen Prüfungen

Studierende dürfen negativ beurteilte Prüfungen dreimal wiederholen (vier Antritte).

Für nicht prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gilt: Die dritte Wiederholung (also der vierte Antritt) einer Prüfung ist kommissionell (mündlich oder schriftlich) abzuhalten - auf Wunsch der*des Studierenden auch schon die zweite Wiederholung (= dritter Antritt).

Seit dem Studienjahr 2022/2023 (ab 1.10.2022) sind Studierende außerdem berechtigt, die letzte Prüfung des Studiums ein weiteres, also viertes Mal zu wiederholen. Für die allerletzte Prüfung im Studium haben Studierende ab 1.10.2022 einen weiteren, fünften Antritt zur Verfügung.

Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gibt es keine kommissionelle Prüfung. Sie müssen erneut absolviert werden.

Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen. Beim Studium innerhalb eines Curriculums findet diese Antrittszählung automatisch statt. u:space verhindert die Anmeldung bei der dritten Wiederholung und fordert dazu auf das SSC zu kontaktieren.

Besteht ein*e Studierende*r die letzte Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung nicht, erfolgt der Ausschluss von diesem Studium und allen Studien, in denen diese Prüfung verpflichtend zu absolvieren ist. Diese Regelung gilt seit 1.10.2022 auch für alle StEOP-Prüfungen. Alle konkreten Fragen zur Zulassung beantwortet Ihnen die Studienzulassung.

Wiederholung von positiven Prüfungen

Positiv beurteilte Prüfungen können innerhalb von zwölf Monaten einmal wiederholt werden.

Hinweis zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen: Werden diese Lehrveranstaltungen nicht im Folgesemester nach Absolvierung angeboten, ist eine Wiederholung längstens im übernächsten Semester zulässig, längstens jedoch vor Abschluss des entsprechenden Moduls, Studienabschnitts/Studiums.

Eine Meldung der geplanten Wiederholung sollte in diesem Fall innerhalb der 12 Monate erfolgen. Nimmt der*die Studierenden diese Gelegenheit nicht in Anspruch, besteht keine spätere Möglichkeit zur Wiederholung.

Ersetzen von Lehrveranstaltungen

Sofern es im Curriculum vorgesehen ist, können positive Prüfungen durch besser beurteilte Prüfungen, die demselben Prüfungszweck dienen, ersetzt werden. Am Sammelzeugnis scheinen beide Noten auf. Nachdem der*des Studierende entschieden hat, welche Note für die Absolvierung des Studiums verwendet werden soll, wird die nicht verwendete Leistung ins "Interessensmodul" verschoben und nicht für die Bildung der Gesamtbeurteilung herangezogen.

Häufig gestellte Fragen

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  • Ich habe meine letzte Prüfung vor dem 1.10.2022 bereits ein viertes Mal negativ absolviert, darf ich diese ab 1.10.2022 ein weiteres Mal absolvieren?

    Nein, denn diese Ausnahmeregelung gilt nur für Prüfungen, die nach dem 1.10.2022 ein viertes Mal negativ absolviert wurden.

  • Ich habe eine Prüfung nach dem 1.10.2022 ein viertes Mal negativ absolviert, es war aber nicht die letzte Prüfung in meinem Studium. Darf ich sie trotzdem ein weiteres Mal absolvieren?

    Nein, das ist nicht möglich, da es sich nicht um die letzte Prüfung Ihres Studiums handelte.

  • Muss ich für den 5. Antritt zu einer Prüfung meine Bachelorarbeit schon geschrieben haben?

    Eine Bachelorarbeit ist eine Teilleistung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung. Vor einem fünften Antritt zu einer letzten Prüfung bzw. prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung müssen also alle restlichen im Curriculum vorgesehenen Prüfungsleistungen positiv absolviert sein, auch das Bachelorseminar inklusive Bachelorarbeit.