Prüfungsabbruch
Studierende, die eine Prüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung aus einem wichtigen Grund abbrechen, werden abgemeldet. Eine Prüfung (bei einer nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung) muss tatsächlich abgebrochen werden; es muss also während der Prüfung der*dem Prüfer*in gegenüber gesagt werden, dass die Prüfung abgebrochen werden soll.
Der Abbruchgrund ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken und der*die Studierende von der Prüfung/prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abzumelden. Das hat keine Konsequenzen für die Studierenden; es erscheint, als wäre der*die betroffene Studierende nie zur Prüfung angetreten.
Wichtige Gründe sind z.B. Krankheitszustände wie plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, schweres Blackout, Panikattacke, länger andauernde Erkrankung, etc.
Wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht unmittelbar durch die Prüfer*innen bejaht, hat die*der Studienpräses auf Antrag der*des Studierenden mit Bescheid festzustellen, ob ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Antrag muss spätestens 14 Tage nach dem Abbruch eingebracht werden.
Kann eine prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung aufgrund einer Schwangerschaft nicht mehr besucht werden, dann stellt dies einen wichtigen Grund für einen Abbruch dar und die Studierende wird von der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abgemeldet.
Ob die Absolvierung der Lehrveranstaltung durch Erbringung von Ersatzleistungen möglich ist, ist mit der Lehrveranstaltungsleitung zu besprechen.
Häufig gestellte Fragen
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Was ist ein wichtiger Grund für einen Abbruch?
Als wichtiger Grund für einen Abbruch gelten alle unvorhergesehenen und plötzlich auftretenden Ereignisse, die es für Sie unmöglich machen, die Prüfung oder die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zu beenden (z.B. Krankheitszustände).
Das Schließen eines Studiums stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für einen Abbruch von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen dar, die vorliegenden Leistungen werden daher beurteilt.
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Wann muss ich den wichtigen Grund angeben?
Tritt ein Ereignis ein, dass Sie zu einem Prüfungsabbruch veranlasst, so teilen Sie dies noch während der Prüfung der*dem Prüfer*in bzw. der Prüfungsaufsicht mit bzw. informieren sofort Ihre Lehrveranstaltungsleitung bei einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung.
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Was ist, wenn mir der*die Prüferin nicht glaubt?
Wenn die*der Prüfer*in/Lehrveranstaltungsleiter*in den Abbruchsgrund nicht unmittelbar bejaht, können Sie einen Antrag beim Studienpräses stellen. Schreiben Sie ein E-Mail über Ihren u:account an buero.studienpraeses@univie.ac.at und schildern Sie uns, warum Sie die Prüfung/Lehrveranstaltung abbrechen mussten.
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Wie lange habe ich Zeit, einen Antrag einzubringen?
Der Antrag ist sofort, längstens binnen 14 Tagen ab dem Abbruch einzubringen.
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Wie erfahre ich von der Entscheidung?
Die Entscheidung der*des Studienpräses ergeht in Form eines Bescheides, der Ihnen an Ihre Postadresse eingeschrieben zugestellt wird. Aktualisieren Sie daher immer Ihre Kontaktdaten in u:space.
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Was tue ich, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
Sie können eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde wird bei der*dem Studienpräses eingebracht und dieser hat die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid zu treffen. Dafür wird die Beschwerde vorab für ein Gutachten an den Senat der Universität Wien weitergeleitet und anschließend der Bescheid unter Beachtung des Gutachtens ausgestellt.
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Was ist die Rechtsgrundlage?
Die Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 6 bzw. § 10 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien.