Erschlichene Leistungen

Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden, sind nicht zu beurteilen. Der Prüfungsantritt ist jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Erschleichen von Leistungen bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

Werden unerlaubte Hilfsmittel (Abschreiben, Handy, Schummelzettel etc.) verwendet, so wird diese Prüfung als erschlichene Leistung gewertet und im Sammelzeugnis mit einem "X" ausgewiesen. Bevor das "X" eingetragen wird, hat die SPL die betroffenen Studierenden zu konfrontieren.

Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung kann am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Erschleichen von Leistungen bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

Wird eine Teilleistung innerhalb einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erschlichen (z.B. Abschreiben, Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, "Plagiieren" etc.) so ist die gesamte LV als geschummelt zu werten und nicht zu beurteilen. Auch ist vor Eintragung im Sammelzeugnis („X“) die*der Studierende mit dem Vorwurf zu konfrontieren.

Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Der Endstatus der Prüfungsleistung in i3v bei der Noteneingabe ist in beiden Fällen "nicht beurteilt" und kann sowohl vom Lehrenden als auch in den SSC/SSSt gesetzt werden. Im Sammelzeugnis scheint ein "X" auf. Der Prüfungsantritt zählt als solcher.

Ist eine Beurteilung durch die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln erschlichen worden (z.B. die Prüfung wurde durch eine andere Person abgelegt) und kommt dieser Umstand erst nach der Notenvergabe zum Vorschein, dann findet ein Verwaltungsverfahren im Büro Studienpräses statt. Treffen die Vorwürfe zu, wird diese Beurteilung mittels Bescheid für nichtig erklärt. Im Sammelzeugnis wird die Note ersetzt durch ein „N“ (= nichtig erschlichen).

Informations-Video zum "Schummelverfahren"


Häufig gestellte Fragen

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Was sind unerlaubte Hilfsmittel?
Was bedeutet das "X"? Wer entscheidet, dass dieses eingetragen wird?
Wie lange habe ich Zeit für die Beantragung einer Löschung?
Was muss ich konkret tun?
Wie kann das Verfahren ausgehen?
Wie erfahre ich von der Entscheidung?
Was tue ich, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
Darf ich die Prüfung/Lehrveranstaltung wiederholen, während das Verfahren noch läuft?
Was ist die Rechtsgrundlage?

 Info-Video für Lehrende - "Schriftliche Prüfungen: Wie vorgehen, wenn geschummelt wird?"