Erschlichene Leistungen

Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden, sind nicht zu beurteilen. Der Prüfungsantritt ist jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Erschleichen von Leistungen bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

Werden unerlaubte Hilfsmittel (Abschreiben, Handy, Schummelzettel etc.) verwendet, so wird diese Prüfung als erschlichene Leistung gewertet und im Sammelzeugnis mit einem "X" ausgewiesen. Bevor das "X" eingetragen wird, hat die SPL die betroffenen Studierenden zu konfrontieren.

Sofern die Verwendung von KI nicht explizit als erlaubtes Hilfsmittel genannt wird, fällt diese unter unerlaubtes Hilfsmittel.

Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung kann am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Erschleichen von Leistungen bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

Wird eine Teilleistung innerhalb einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erschlichen (z.B. Abschreiben, Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, "Plagiieren" etc.) so ist die gesamte LV als geschummelt zu werten und nicht zu beurteilen. Auch ist vor Eintragung im Sammelzeugnis („X“) die*der Studierende mit dem Vorwurf zu konfrontieren.

Studierende können bei der*dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Der Endstatus der Prüfungsleistung in i3v bei der Noteneingabe ist in beiden Fällen "nicht beurteilt" und kann sowohl vom Lehrenden als auch in den SSC/SSSt gesetzt werden. Im Sammelzeugnis scheint ein "X" auf. Der Prüfungsantritt zählt als solcher.

Ist eine Beurteilung durch die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln erschlichen worden (z.B. die Prüfung wurde durch eine andere Person abgelegt) und kommt dieser Umstand erst nach der Notenvergabe zum Vorschein, dann findet ein Verwaltungsverfahren im Büro Studienpräses statt. Treffen die Vorwürfe zu, wird diese Beurteilung mittels Bescheid für nichtig erklärt. Im Sammelzeugnis wird die Note ersetzt durch ein „N“ (= nichtig erschlichen).


Häufig gestellte Fragen

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  • Was sind unerlaubte Hilfsmittel?

    Pro Prüfung wird bekannt gegeben, welche Unterlagen in der Prüfung verwendet werden dürfen (z.B. unkommentierte Kodizes etc.). Das bedeutet, dass alles was nicht als erlaubt bekannt gegeben wurde, als unerlaubtes Hilfsmittel zu qualifizieren ist. Insbesondere elektronische Hilfsmittel (Handys etc.) fallen daher unter unerlaubte Hilfsmittel.

  • Was bedeutet das "X"? Wer entscheidet, dass dieses eingetragen wird?

    Das "X" steht für die "Verwendung unerlaubter Hilfsmittel" bei einer Prüfung. D.h. wenn bei Ihnen während einer Prüfung nicht explizit zugelassene Hilfsmittel vorgefunden werden, wie z.B. elektronische Geräte, Schummelzettel etc. oder Sie beim Abschreiben erwischt werden, wird Ihre Prüfung nicht korrigiert und im Sammelzeugnis die Schummelhandlung ausgewiesen. Der Prüfungsantritt zählt zu den Gesamtantritten für diese Prüfung. Auch wenn Sie bei einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung unerlaubte Hilfsmittel verwenden, wie z.B. plagiierte Seminararbeiten einreichen, bei Tests schummeln etc., wird dies als Schummelhandlung gewertet und die gesamte Lehrveranstaltung mit einem "X" ausgewiesen und zu den Prüfungsantritten hinzugezählt. Über die Eintragung entscheidet die Studienprogrammleitung, die den Sachverhalt dokumentiert und die Beweismittel sicherstellt.

  • Wie lange habe ich Zeit für die Beantragung einer Löschung?

    Eine Löschung können Sie 14 Tage ab der Eintragung beantragen.

  • Was muss ich konkret tun?

    Schreiben Sie ein E-Mail über Ihren u:account an buero.studienpraeses@univie.ac.at und schildern Sie uns den Sachverhalt und den Grund, warum die Eintragung zu Unrecht erfolgte. Im Rahmen des Parteiengehörs holen wir dazu anschließend auch eine Stellungnahme der zuständigen Studienprogrammleitung ein, die wir Ihnen anschließend auch nochmals für eine Gegenstellungnahme weiterleiten.

  • Wie kann das Verfahren ausgehen?

    Im Zuge des Verfahrens kann sich herausstellen, dass das "X" zu Recht/zu Unrecht vergeben wurde:

    • Das "X" wird per Bescheid bestätigt, der Antritt zählt und Sie müssen die Prüfung/Lehrveranstaltung wiederholen.
    • Das "X" wird per Bescheid aufgehoben und aus dem Sammelzeugnis gelöscht. In der Regel wird die vorliegende Prüfung/Lehrveranstaltung beurteilt. Wird die vorliegende Leistung der Prüfung/Lehrveranstaltung mit der Note 5 beurteilt, muss die Prüfung/Lehrveranstaltung wiederholt werden.
  • Wie erfahre ich von der Entscheidung?

    Die Entscheidung der*des Studienpräses ergeht in Form eines Bescheides, der Ihnen an Ihre Postadresse eingeschrieben zugestellt wird. Aktualisieren Sie daher immer Ihre Kontaktdaten in u:space.

  • Was tue ich, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?

    Sie können eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde wird beim Studienpräses eingebracht und dieser hat die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid zu treffen. Dafür wird die Beschwerde vorab für ein Gutachten an den Senat der Universität Wien weitergeleitet und anschließend der Bescheid unter Beachtung des Gutachtens ausgestellt.

  • Darf ich die Prüfung/Lehrveranstaltung wiederholen, während das Verfahren noch läuft?

    Ja, die Prüfung/Lehrveranstaltung darf wiederholt werden.

    Wenn Sie VOR Beendigung des Verfahrens die Prüfung/Lehrveranstaltung wiederholen, kann folgendes eintreten:

    • Das "X" wird per Bescheid bestätigt, der Antritt zählt, Sie haben jedoch bereits vor Beendigung des Verfahrens eine positive Note erhalten, die Prüfung/Lehrveranstaltung ist damit positiv absolviert.
    • Das "X" wird per Bescheid aufgehoben, der Antritt zählt nicht, Sie haben jedoch bereits vor Beendigung des Verfahrens eine positive Note erhalten, die Prüfung/Lehrveranstaltung ist damit positiv absolviert.
  • Was ist die Rechtsgrundlage?

    Die Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien.

Informations-Video zum "Schummelverfahren"

 Info-Video für Lehrende - "Schriftliche Prüfungen: Wie vorgehen, wenn geschummelt wird?"