Anfechtung

Wenn eine negativ beurteilte Prüfung einen schweren formalen Mangel aufweist, kann sie von der*dem Studienpräses nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens aufgehoben werden.

Schwere Mängel sind z.B. unzureichende Prüfungszeit, unleserliche Prüfungsfragen, zu wenig gestellte Fragen, kein Prüfungsprotokoll etc.

Eine Anfechtung ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung bei der*dem Studienpräses einzubringen und wird bescheidmäßig erledigt. Die Beurteilung einer Prüfung per se kann nicht angefochten werden, es muss sich um einen schweren Formalfehler handeln.

Häufig gestellte Fragen

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  • Wie lange habe ich Zeit für eine Anfechtung?

    Eine Anfechtung ist bis zu vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung möglich.

  • Was muss ich konkret tun?

    Schreiben Sie ein E-Mail über Ihren u:account an buero.studienpraeses@univie.ac.at und schildern Sie uns, worin der schwere Mangel in der Durchführung der Prüfung bestanden hat. Im Rahmen des Parteiengehörs holen wir dazu anschließend auch eine Stellungnahme der betroffenen PrüferInnen ein, die wir Ihnen anschließend auch nochmals für eine Gegenstellungnahme weiterleiten.

  • Wie erfahre ich von der Entscheidung?

    Die Entscheidung des*der Studienpräses ergeht in Form eines Bescheides, der Ihnen an Ihre Postadresse eingeschrieben zugestellt wird. Aktualisieren Sie daher immer Ihre Kontaktdaten in u:space.

  • Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?

    Sie können eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde wird bei der*dem Studienpräses eingebracht und dieser hat die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid zu treffen. Dafür wird die Beschwerde vorab für ein Gutachten an den Senat der Universität Wien weitergeleitet und anschließend der Bescheid unter Beachtung des Gutachtens ausgestellt.

  • Was ist die Rechtsgrundlage?

    Die Rechtsgrundlage ist § 79 des Universitätsgesetzes (Übergangsbestimmung: § 143 (76) des Universitätsgesetzes).