Inhaltliche Kriterien

Kein wesentlicher Unterschied:

Wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen, dann sind Leistungen anzuerkennen, sofern sie den Lernergebnissen/Kompetenzen des Curriculums/Moduls entsprechen.

Zur Feststellung, ob das Lernergebnis/die Kompetenz erreicht wurde, sind die Qualität, das Bildungsniveau sowie das Profil des Studiums heranzuziehen.

Gegenüberstellung inhaltliche Kriterien UG „alt“ - UG „neu“:

ALT: GleichwertigkeitsprüfungNEU: Keine wesentlichen Unterschiede
Gleichwertig womitKeine wesentlichen Unterschiede womit
Vergleich mit Curriculum (nicht tatsächliche Durchführung)Vergleich mit Curriculum (insb. Qualifikationsprofil, Modulbeschreibungen), nicht tatsächliche Durchführung
Inhalt- Qualität (Qualitätssicherung Studienprogramm)
- Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
- Profil (Zweck und Inhalt)
UmfangWorkload
Art und Weise (Prüfungsmethode)Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen)
Wann besteht Gleichwertigkeit: Geringfügige Abweichung zulässigWann besteht kein wesentlicher Unterschied:
Wenn die wesentlichen Inhalte, Kompetenzen, Lernergebnisse des Studiums / Moduls (Curriculum) vorhanden sind.