Formale Kriterien

Neu - Semestergrenze:

Die Anerkennung für bereits VOR der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters des Studienverlaufs zu beantragen. Bei der folgenden Grafik handelt es sich um ein Beispiel. Die Regelung gilt auch für Studien mit früherem bzw. späterem Zulassungsdatum.

Sonderfall - Zulassung mit 01.03.2023 bzw. im Laufe des SS 2023:

Die Anerkennung für bereits VOR der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen kann bis spätestens Ende des zweiten Semesters, das heißt bis spätestens 29.02.2024, beantragt werden.

Neu - Höchstausmaß:

Die Anerkennungen von

              1) Studienleistungen von BHS und AHS sowie

              2) berufliche oder außerberufliche Qualifikation

ist auf ein Höchstausmaß von jeweils max. 60 ECTS, insgesamt max. 90 ECTS beschränkt.

Bestehende formale Kriterien:

  • Zulassung => nur ordentliche Studierende und Studierende von Universitätslehrgängen dürfen Anerkennungen beantragen
  • Prüfungstourismus => Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Leistungen dürfen nicht entgegen dieser Bestimmung (§ 63 Abs. 8 und 9 UG) abgelegt werden.
  • Positiver Leistungsnachweis => negative Leistungen können nicht anerkannt werden.
  • Die Anerkennung von Leistungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur dann anerkennbar, wenn sie
    • im Rahmen von Universitätslehrgängen
    • vor der Absolvierung der Reifeprüfung/ Studienberechtigungsprüfung
    • vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung oder
    • vor der Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium absolviert wurden.