FAQs - Häufig gestellte Fragen

 

  • Hinweis: FAQs zur Validierung stehen ab Mitte September 2022 zur Verfügung.

 

Allgemein

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  • Ich beginne am 01.10.2022 mit dem Studium, was muss ich für eine Anerkennung beachten?

    Ab 01.10.2022 gilt § 78 UG "neu", es können grundsätzlich 4 Kategorien von Leistungen anerkannt werden (siehe untenstehende Grafik).

    Voraussetzung ist, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Lernziel/der Kompetenz der absolvierten Leistung und jener Leistung besteht, für die anerkannt werden soll.

  • Ich studiere seit 01.03.2022, betrifft mich die neue Regelung bzgl. der Anerkennungen?

    Das kann sein! Wenn Sie noch Leistungen aus anderen Studien haben, die für das aktuelle Studium anerkannt werden könnten und diese Leistungen wurden VOR der Zulassung erbracht, dann gilt die zwei Semesterfrist für die Anerkennung.

    à Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bis spätestens 28.02.2023.

  • Wo ist der Antrag zu stellen?

    Der Antrag ist an das fachlich zuständige SSC/SSSt per Mail zu schicken. Welches Formular zu verwenden ist, erfahren Sie auf der Homepage des zuständigen SSC/SSSt.

    Die Mitarbeiter*innen prüfen den Antrag formal und leiten ihn zur Entscheidung der zuständigen Studienprogrammleitung weiter.

  • Ich studiere seit 4 Semestern und habe bereits Anerkennungen beantragt und genehmigt bekommen, betrifft mich die neue Regelung bzgl. der 2 Semester?

    Das kann sein! Wenn Sie noch Leistungen aus anderen Studien haben, die für das aktuelle Studium anerkannt werden könnten und diese Leistungen wurden VOR der Zulassung erbracht, dann gilt die Zwei-Semester-Frist für die Anerkennung.

    à Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bis spätestens 30.09.2022.

    Die Anerkennung wird noch nach den Regeln des § 78 UG "alt" abgewickelt, da § 78 UG "neu" erst mit 01.10.2022 in Kraft tritt.

  • Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

    Ein vollständig ausgefülltes Formular, Zeugnisse/Leistungsnachweise aus denen die Beurteilung, der Workload (ECTS) sowie das Datum der Leistungserbringung hervorgehen. Weiters erforderlich sind Unterlagen, aus denen das Lernziel/die Kompetenz der jeweiligen Leistung hervorgehen, die anerkannt werden soll.

    Erforderliche Unterlagen für die Anerkennung externer Leistungen

    Hinweis: Die meisten SPL bieten Beratungen für Anerkennungen an, bei Unklarheiten bzw. Fragen kontaktieren Sie das fachlich zuständige SSC/SSSt. Auf den Homepages der SSC/SSSt finden Sie Informationen dazu.

  • Wo finde ich Lernziele/Kompetenzen?

    Jedes Curriculum beinhaltet ein Qualifikationsprofil, sowie Modulziele und Modulbeschreibungen, die das zu erreichende Lernziel beschreiben.

  • Woran erkenne ich, dass kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich Lernziel/Kompetenz vorliegt?

    Indem das Lernziel/Kompetenz der absolvierten Lehrveranstaltung mit dem Lernziel/Kompetenz der Lehrveranstaltung für die anerkannt werden soll in den wesentlichen Bereichen übereinstimmt.

    Die Entscheidung darüber trifft die Studienprogrammleitung (SPL).

  • Wie lange muss ich auf eine Entscheidung warten und wie erfahre ich von dieser?

    Die Entscheidung erfolgt durch die Studienprogrammleitung innerhalb von längstens 2 Monaten mittels Bescheid. Anerkennungsbescheide werden amtssigniert an Ihren u:account übermittelt.

    Sie haben die Möglichkeit auf Rechtsmittel zu verzichten, in diesem Fall ist die Anerkennung sofort rechtskräftig und die anerkannten Leistungen scheinen im Sammelzeugnis auf.

  • Was tue ich, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?

    Sie können eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde wird bei der*dem Studienpräses eingebracht, die*der eine Beschwerdevorentscheidung per Bescheid erlassen kann. Dafür wird die Beschwerde vorab für ein Gutachten an den Senat der Universität Wien weitergeleitet und anschließend der Bescheid unter Beachtung des Gutachtens ausgestellt.

  • Was ist die Rechtsgrundlage?

    Rechtsgrundlage ist § 78 des Universitätsgesetzes.

  • Ich studiere mehrere Studien gleichzeitig, hat das Auswirkungen auf die Anerkennungen?

    Möglicherweise ja!

    Für Anerkennungen von Studium A à B bzw. B à A gilt die 2 Semesterfrist für Leistungen VOR Zulassung.

    Prüfungen, die nach der Zulassung zu Studium B im Studium A absolviert wurden bzw. vice versa, können für das Studium B bzw. A bis zum Studienende anerkannt werden.

    Hinweis: Anerkennungen, die durch Anerkennungsverordnungen abgewickelt werden, sind von Fristen etc. nicht betroffen.

     

  • Was bedeutet "Leistungen vor der Zulassung können nur innerhalb der ersten zwei Semester anerkannt werden"? Betrifft das auch Leistungen an der Universität Wien?

    Ja von dieser Regelung sind alle Leistungstypen betroffen, auch Leistungen, die an der Universität Wien erbracht wurden.

    Beispiel 1:

    Studierende ist seit 01.03.2021 zum Bachelorstudium Geschichte zugelassen. Ende 2020 hat sie ein Diplomstudium Lehramt mit UF Deutsch abgeschlossen. Aus dem Diplomstudium LA UF Deutsch, könnten 2 LV für den BA Geschichte anerkannt werden (LV 1 – Prüfungsdatum 30.09.2017, LV 2 – Prüfungsdatum 17.05.2020).

    è Die Anerkennung ist nur bis 30.09.2022 möglich, da das Zulassungsdatum zum BA Geschichte länger als 2 Semester zurückliegt und die beiden Prüfungen VOR der Zulassungen zum BA Geschichte erfolgt sind.

    Beispiel 2:

    Studierende ist seit 01.10.2019 zum Bachelorstudium Soziologie und seit 01.10.2020 zum Bachelorstudium Politikwissenschaft. Am 07.03.2021 hat sie im BA Soziologie eine LV absolviert, die im BA Politikwissenschaft anerkannt werden könnte.

    è Die Anerkennung ist bis zum Studienende des BA Soziologie zulässig, da das Prüfungsdatum NACH dem Zulassungsdatum des BA Soziologie liegt.

  • Gilt für Anerkennungen mittels Anerkennungsverordnungen ebenfalls die Zwei-Semester-Frist?

    Nein, Anerkennungen, die durch Anerkennungsverordnungen abgewickelt werden, sind von Fristen etc. nicht betroffen.

    Hinweis: Anerkennungsverordnungen werden mit dem Datum der Zulassung zu diesem Studium wirksam.

  • Ist das Prüfungsdatum für die Anerkennung bzw. die Zwei-Semester-Frist relevant?

    Nein, das Prüfungsdatum ist nicht relevant, entscheidend ist ob die Leistung, die anerkannt werden soll, VOR der Zulassung zum Studium erbracht wurde, für welches anerkannt werden soll oder nach der Zulassung.

    Hinweis: Beantragen Sie alle Anerkennungen so rasch wie möglich nach Zulassung zu einem Studium.

  • Was passiert, wenn ich vergessen habe, eine Leistung anerkennen zu lassen und die Zwei-Semester-Frist ist bereits verstrichen?

    In diesem Fall muss die Lehrveranstaltung absolviert werden. Ein Anerkennungsantrag wäre zurückzuweisen.

  • Muss ich die STEOP absolviert haben bevor ich Anerkennungen beantragen darf?

    Nein, Anerkennungen können ab Zulassung zu einem Studium beantragt werden.

  • Kann ich mir Leistungen aus einer BHS oder AHS, wissenschaftliche oder berufliche Tätigkeiten oder berufliche oder außerberufliche Qualifikationen für Alternative Erweiterungen anerkennen lassen?

    Nein. à Die Senatsverordnung über Alternative Erweiterungen (veröffentlicht im MBl. der Universität Wien am 22.06.2010) sieht das nicht vor. In der Verordnung sind alle Leistungen aufgelistet, die anerkannt werden können. 

  • Ich habe mir eine Prüfung im Studium X anerkennen lassen, möchte jetzt aber die Prüfung absolvieren, ist das möglich?

    Nein, denn eine Anerkennung ersetzt eine Prüfung. Sobald die Anerkennung rechtskräftig ist, gilt sie als Prüfung.

  • Kann ich mir bei einer anerkannten Prüfung die Note verbessern?

    Nein, eine Verbesserung einer Note ist nur im Falle einer originär erbrachten Prüfungsleistung möglich.

  • Ich habe in meinem Studium A eine Prüfung absolviert und möchte sie nun im Studium B nochmals absolvieren, ist das möglich?

    Ja, das ist möglich. Es gibt keine Pflicht, dass ein individueller Anerkennungsantrag gestellt werden muss.

    Ausnahme: Wenn eine Anerkennungsverordnung zw. Studium A und Studium B erlassen wurde, dann erfolgt die Anerkennung per Verordnung und die Prüfung kann nicht nochmals absolviert werden.

Lehramt

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  • Ich bin vom Diplomstudium Lehramt auf das Bachelorstudium Lehramt umgestiegen, gilt die Zwei-Semester-Frist auch für mich?

    Grundsätzlich gibt es für die meisten Unterrichtsfächer (UF) Anerkennungsverordnungen, die den Umstieg vom Diplom-LA à BA-LA regeln. Für einige kleine UF werden die Anerkennungen auf Antrag bearbeitet und ein Anerkennungsbescheid ausgestellt.

    Wichtig: Erkundigen Sie sich vor dem 30.09.2022 bei Ihren zuständigen SSC welche Regelung für Ihre UF gelten.

  • Ich bin vom Diplomstudium Lehramt auf das Bachelorstudium Lehramt umgestiegen, gilt die Zwei-Semester-Frist auch für die Anerkennung der pädagogischen Lehrveranstaltungen ABGs?

    Nein, für die Anerkennung der ABGs gibt es eine Anerkennungsverordnung.

    Hinweis: Anerkennungsverordnungen werden mit dem Datum der Zulassung zu diesem Studium wirksam.

  • Was passiert wenn ich ein UF wechsle, betrifft mich die Zwei-Semester-Regel für die Anerkennung?

    Nein, denn bei Wechsel des UF kommt eine Anerkennungsverordnung zur Anwendung. Mit dem Datum der Zulassung der neuen Kombination werden alle Leistungen aus dem alten Studienverlauf anerkannt.