Validierung
Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Kompetenzen:
Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zum Höchstausmaß von max. 60 ECTS anerkannt werden.
- Standards wurden in der Satzung festgelegt.
- Das Verfahren wurde in der Verordnung des Studienpräses zur Durchführung von Anerkennungsverfahren und Validierungen festgelegt.
- Verfahrensschritte sind: Identifizierung, Dokumentation und Bewertung der Lernergebnisse und Kompetenzen.
Studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien
§ 13h. (1) Im Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse von Qualifikationen nach § 78 Abs. 3 UG sind folgende Standards als Kriterien heranzuziehen:
1. der aktuelle Stand der Wissenschaft und ihrer Lehre;
2. die im jeweiligen Curriculum festgelegten Ziele der relevanten Module und/oder Lehrveranstaltungen.
(2) Der*Die Antragsteller*in hat die Qualifikationen nach § 78 Abs. 3 UG durch geeignete Unterlagen zu belegen (§ 78 Abs. 4 Z 3 UG). Wenn die beantragten Lernergebnisse und Kompetenzen anhand der Unterlagen nicht feststellbar sind, kann der*die Studienpräses eine Beurteilung (z. B. Validierungsgespräch, Stichprobentest, Arbeitsproben) durch fachkundige Mitarbeiter*innen des wissenschaftlichen Personals anordnen.“
Ablauf eines Validierungsverfahrens: