Anerkennung von Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19
Die Anerkennung von Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 wurde im 3. COVID-19-Gesetz geregelt, das vom 5. April 2020 bis zum 30. September 2021 gültig war.
Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat nach Maßgabe der jeweiligen Curricula anerkannt werden.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in den Zeitraum zwischen 5. April 2020 und 30. September 2021 fällt.
Alle Curricula, in denen frei wählbare Lehrveranstaltungen (wie z.B. alternative Erweiterungen) vorgesehen sind, kommen in Frage. Es dürfen keine fachbezogenen Praktika und/oder Module zur Individuellen Vertiefung und/oder zur Individuellen Schwerpunktsetzung und/oder der Wahlbereich im Bachelorstudium Lehramt durch die Anerkennung von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, ersetzt werden. Eine Anerkennung von Tätigkeiten, sofern sie den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind, ist zulässig (z.B. Praktika im Bereich der Pflegewissenschaften, sofern im Pflegebereich gearbeitet wurde).
Als Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, werden u.a. Zivildienst, Präsenzdienst, Krankenhausdienst, Pflegedienst und Transportdienst von Pflegebedürftigen, Dienst bei Wasser-/Stromversorgung, Betreuung von Minderjährigen in öffentlichen Einrichtungen, Erntehilfe, Verkauf von Lebensmittel etc. akzeptiert.