Höchstausmaß:

Die Anerkennungen von

              1) Studienleistungen von BHS und AHS sowie

              2) berufliche oder außerberufliche Kompetenzen

ist auf ein Höchstausmaß von jeweils max. 60 ECTS, insgesamt max. 90 ECTS beschränkt.

Bestehende formale Kriterien:

  • Zulassung => nur ordentliche Studierende und Studierende von Universitätslehrgängen dürfen Anerkennungen beantragen
  • Positiver Leistungsnachweis => negative Leistungen können nicht anerkannt werden.
  • Leistungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien anerkennbar.
  • Prüfungstourismus => Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Leistungen dürfen nicht entgegen dieser Bestimmung (§ 63 Abs. 8 und 9 UG) abgelegt werden.