Maximum extent:
The recognition of
1) academic achievements from BHS and AHS and
2) professional or non-professional qualifications
is limited to a maximum of 60 ECTS credits each, totalling a maximum of 90 ECTS credits.
Existing formal criteria:
Bestehende formale Kriterien:
- Zulassung => nur ordentliche Studierende und Studierende von Universitätslehrgängen dürfen Anerkennungen beantragen
- Positiver Leistungsnachweis => negative Leistungen können nicht anerkannt werden.
- Leistungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien anerkennbar.
- Prüfungstourismus => Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Leistungen dürfen nicht entgegen dieser Bestimmung (§ 63 Abs. 8 und 9 UG) abgelegt werden.