FAQs - Häufig gestellte Fragen

Allgemein

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  • Ich beginne ein Studium, was muss ich für eine Anerkennung beachten?

    Es können grundsätzlich 4 Kategorien von Leistungen anerkannt werden (siehe untenstehende Grafik).

  • Wo ist der Antrag zu stellen?

    Der Antrag ist an das fachlich zuständige SSC/SSSt per Mail zu schicken. Welches Formular zu verwenden ist, erfahren Sie auf der Homepage des zuständigen SSC/SSSt.

    Die Mitarbeiter*innen prüfen den Antrag formal und leiten ihn zur Entscheidung der zuständigen Studienprogrammleitung weiter.

  • Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

    Ein vollständig ausgefülltes Formular, Zeugnisse/Leistungsnachweise aus denen die Beurteilung, der Workload (ECTS) sowie das Datum der Leistungserbringung hervorgehen. Weiters erforderlich sind Unterlagen, aus denen das Lernziel/die Kompetenz der jeweiligen Leistung hervorgehen, die anerkannt werden soll.

    Hinweis: Die meisten SPL bieten Beratungen für Anerkennungen an, bei Unklarheiten bzw. Fragen kontaktieren Sie das fachlich zuständige SSC/SSSt. Auf den Homepages der SSC/SSSt finden Sie Informationen dazu.

  • Wo finde ich Lernziele/Kompetenzen?

    Jedes Curriculum beinhaltet ein Qualifikationsprofil, sowie Modulziele und Modulbeschreibungen, die das zu erreichende Lernziel beschreiben.

  • Woran erkenne ich, dass kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich Lernziel/Kompetenz vorliegt?

    Indem das Lernziel/Kompetenz der absolvierten Lehrveranstaltung mit dem Lernziel/Kompetenz der Lehrveranstaltung für die anerkannt werden soll in den wesentlichen Bereichen übereinstimmt.

    Die Entscheidung darüber trifft die Studienprogrammleitung (SPL).

  • Wie lange muss ich auf eine Entscheidung warten und wie erfahre ich von dieser?

    Die Entscheidung erfolgt durch die Studienprogrammleitung innerhalb von längstens 2 Monaten mittels Bescheid. Anerkennungsbescheide werden amtssigniert an Ihren u:account übermittelt.

    Sie haben die Möglichkeit auf Rechtsmittel zu verzichten, in diesem Fall ist die Anerkennung sofort rechtskräftig und die anerkannten Leistungen scheinen im Sammelzeugnis auf.

  • Was tue ich, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?

    Sie können eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde wird bei der*dem Studienpräses eingebracht, die*der eine Beschwerdevorentscheidung per Bescheid erlassen kann. Dafür wird die Beschwerde vorab für ein Gutachten an den Senat der Universität Wien weitergeleitet und anschließend der Bescheid unter Beachtung des Gutachtens ausgestellt.

  • Was ist die Rechtsgrundlage?

    Rechtsgrundlage ist § 78 des Universitätsgesetzes.

  • Muss ich die STEOP absolviert haben bevor ich Anerkennungen beantragen darf?

    Nein, Anerkennungen können ab Zulassung zu einem Studium beantragt werden.

  • Muss ich die Anerkennung aller Leistungen aus mehreren Studien zu Beginn des Studiums beantragen?

    Sie müssen nicht alle Leistungen zu Beginn des Studiums anerkennen lassen. Speziell Wahlfächer oder alternative Erweiterungen können im weiteren Studienverlauf für Auslandsaufenthalte, Schwerpunktsetzungen im Studium, etc. benötigt werden.

  • Kann ich mir Leistungen aus einer BHS oder AHS, wissenschaftliche oder berufliche Tätigkeiten oder berufliche oder außerberufliche Qualifikationen für Alternative Erweiterungen anerkennen lassen?

    Nein. à Die Senatsverordnung über Alternative Erweiterungen (veröffentlicht im MBl. der Universität Wien am 22.06.2010) sieht das nicht vor. In der Verordnung sind alle Leistungen aufgelistet, die anerkannt werden können. 

  • Ich habe mir eine Prüfung im Studium X anerkennen lassen, möchte jetzt aber die Prüfung absolvieren, ist das möglich?

    Nein, denn eine Anerkennung ersetzt eine Prüfung. Sobald die Anerkennung rechtskräftig ist, gilt sie als Prüfung.

  • Kann ich mir bei einer anerkannten Prüfung die Note verbessern?

    Nein, eine Verbesserung einer Note ist nur im Falle einer originär erbrachten Prüfungsleistung möglich.

  • Ich habe in meinem Studium A eine Prüfung absolviert und möchte sie nun im Studium B nochmals absolvieren, ist das möglich?

    Ja, das ist möglich. Es gibt keine Pflicht, dass ein individueller Anerkennungsantrag gestellt werden muss.

    Ausnahme: Wenn eine Anerkennungsverordnung zw. Studium A und Studium B erlassen wurde, dann erfolgt die Anerkennung per Verordnung und die Prüfung kann nicht nochmals absolviert werden.

Lehramt

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  • Ich bin vom Diplomstudium Lehramt auf das Bachelorstudium Lehramt umgestiegen, gilt die Zwei-Semester-Frist auch für mich?

    Grundsätzlich gibt es für die meisten Unterrichtsfächer (UF) Anerkennungsverordnungen, die den Umstieg vom Diplom-LA à BA-LA regeln. Für einige kleine UF werden die Anerkennungen auf Antrag bearbeitet und ein Anerkennungsbescheid ausgestellt.

    Wichtig: Erkundigen Sie sich vor dem 30.09.2022 bei Ihren zuständigen SSC welche Regelung für Ihre UF gelten.

  • Ich bin vom Diplomstudium Lehramt auf das Bachelorstudium Lehramt umgestiegen, gilt die Zwei-Semester-Frist auch für die Anerkennung der pädagogischen Lehrveranstaltungen ABGs?

    Nein, für die Anerkennung der ABGs gibt es eine Anerkennungsverordnung.

    Hinweis: Anerkennungsverordnungen werden mit dem Datum der Zulassung zu diesem Studium wirksam.

  • Was passiert wenn ich ein UF wechsle, betrifft mich die Zwei-Semester-Regel für die Anerkennung?

    Nein, denn bei Wechsel des UF kommt eine Anerkennungsverordnung zur Anwendung. Mit dem Datum der Zulassung der neuen Kombination werden alle Leistungen aus dem alten Studienverlauf anerkannt.