Die Studienprogrammleitungen (SPLs) betreuen die Studien hinsichtlich der Erstellung des Lehrprogramms und in studienrechtlichen und studienorganisatorischen Fragen. Gemeinsam mit ihren StudienServiceCentern (SSCs) bilden sie die Schnittstelle zwischen Studierenden, Lehrenden und den Dienstleistungseinrichtungen.
Studienprogrammleitungen 1-35, 48 und 49 (SPL)
Aufgabe - Kompetenz | Durchführung |
1. Verleihung der entsprechenden | SPL |
2. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§ 63 Abs 9 Z 2 UG) | SPL |
3. Austellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs 3 UG) | SPL |
4. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 76 Abs 1 UG) | SPL |
5. Anerkennug von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG) | SPL |
6. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bzw. einem Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung (§§ 79 Abs 3 und 4 und 84 Abs 1 UG) | SPL |
7. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Bescheid (§ 87 Abs 1 UG) | SPL |
8. Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 3 UG) | SPL |
9. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 Abs 1 Z 12 UG - abweichende Prüfungsmethode bei länger andauernder Behinderung - mit Bescheid (§ 12 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | SPL |
10. Heranziehung von geeigneten Diplom-, Magister- und Masterarbeitsbetreuerinnen und -betreuern (§ 15 Abs 1 und 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | SPL |
11. Untersagung eines Diplom-, Magister- und Masterarbeitsthemas oder einer Diplom-, Magister- und Masterarbeitsbetreuerin oder eines -betreuers mit Bescheid und Entgegennahme der Meldung für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 15 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | SPL |
12. Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Diplom-, Magister- und Masterarbeitsthemas | SPL |
13. Zuweisung einer Diplom-, Magister- und Masterarbeit an eine Beurteilerin oder einen Beurteiler | SPL |
14. Heranziehung von geeigneten Dissertationsbetreuerinnen und -betreuern | SPL im Einvernehmen mit der/dem DekanIn, wenn Geld- oder Sachmittel der Fakultät aufgewendet werden müssen oder Informationen an die/den DekanIn, wenn keine Geld-oder Sachmittel der Fakultät aufgewendet werden müssen und jedenfalls Information an die/den Studienpräses |
15. Untersagung eines Dissertationsthemas oder einer Dissertationsbetreuerin oder eines -betreuers mit Bescheid (§ 27 Abs 3 iVm § 16 Abs 4 alt iVm § 15 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | SPL
Information an die/den DekanIn und jedenfalls Information an die/den Studienpräses |
16. Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Dissertationsthemas (§ 27 Abs 3 iVm § 16 Abs 4 alt iVm § 15 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | SPL
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17. Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens | SPL |
18. Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung | SPL |
19. Heranziehung geeigneter PrüferInnen für die Abhaltung von Modulprüfungen, kombinierten Modulprüfungen und Fachprüfungen (§§ 5 Abs 2, 6 Abs 2, 9 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | SPL |
20. Festsetzung von Prüfungsterminen für Modulprüfungen, kombinierte Modulprüfungen, Fachprüfungen, Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen | SPL |
21. Heranziehung von anderen fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die Abhaltung von Lehrveranstaltungsprüfungen bei Bedarf | SPL |
22. Koordination der Termine von Lehrveranstaltungsprüfungen eines Studiums nach Rücksprache mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern | SPL |
23. Rechtzeitige Bekanntgabe der Anmeldefristen für Prüfungstermine in geeigneter Weise | SPL |
24. Bildung von Prüfungssenaten für kommissionelle Prüfungen | SPL |
25. Übernahme des Vorsitzes bei einer kommissionellen Prüfung oder ersatzweise Bestellung einer/s Vorsitzenden | SPL |
26. Entgegennahme der schriftlichen Abmeldung von Prüfungen | SPL |
27. Sperre von Prüfungsanmeldungen | SPL |
28. Organisation einer fachkundigen Prüfungsaufsicht bei schriftlichen Prüfungen | SPL |
29. Festlegung von erforderlichen Regeln für Prüfungen, die über die im Gesetz oder in der Satzung enthaltenen Bestimmungen hinausgehen. Diese Festlegung hat im Einvernehmen mit dem Rektorat und der oder dem Studienpräses und nach Anhörung der Studienkonferenz zu erfolgen | SPL |
Studienprogrammleitungen 36 bis 43, 45, 50 bis 59 (D-SPL)
Aufgabe - Kompetenz | Durchführung |
1. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs 3 UG) | D-SPL |
2. Anerkennug von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG) | D-SPL |
3. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bzw. einem Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung (§§ 79 Abs 3 und 4 und 84 Abs 1 UG) | D-SPL |
4. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Bescheid (§ 87 Abs 1 UG) | D-SPL |
5. Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 3 UG) | D-SPL |
6. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 Abs 1 Z 12 UG - abweichende Prüfungsmethode bei länger andauernder Behinderung - mit Bescheid (§ 12 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | D-SPL |
7. Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Dissertationsthemas (§ 16 Abs 5 iVm 15 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | D-SPL |
8. Heranziehung von geeigneten Dissertationsbetreuerinnen und -betreuern | D-SPL im Einvernehmen mit der/dem DekanIn, wenn Geld- oder Sachmittel der Fakultät aufgewendet werden müssen oder Informationen an die/den DekanIn, wenn keine Geld-oder Sachmittel der Fakultät aufgewendet werden müssen und jedenfalls Information an die/den Studienpräses |
9. Genehmigung oder Untersagung eines Dissertationsvorhabens mit Bescheid (§ 16 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | D-SPL Information an die/den DekanIn und jedenfalls Information an die/den Studienpräses |
10 Genehmigung der Dissertationsvereinbarung, der einseitigen Auflösung und wesentlicher Änderungen der Dissertationsvereinbarung (§ 16 Abs 8 und 10 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | D-SPL Information an die/den DekanIn und jedenfalls Information an die/den Studienpräses |
11. Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens | D-SPL |
12. Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung (§ 4 Abs 3 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | D-SPL |
13. Heranziehung von anderen fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die Abhaltung von Lehrveranstaltungsprüfungen bei Bedarf | D-SPL |
14. Koordination der Termine von Lehrveranstaltungsprüfungen eines Studiums nach Rücksprache mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern | D-SPL |
15. Rechtzeitige Bekanntgabe der Anmeldefristen für Prüfungstermine in geeigneter Weise | D-SPL |
16. Bildung von Prüfungssenaten für kommissionelle Prüfungen | D-SPL |
17. Übernahme des Vorsitzes bei einer kommissionellen Prüfung oder ersatzweise Bestellung einer/s Vorsitzenden | D-SPL |
18. Entgegennahme der schriftlichen Abmeldung von kommissionellen Prüfungen | D-SPL |
19. Sperre von Prüfungsanmeldungen | D-SPL |
20. Organisation einer fachkundigen Prüfungsaufsicht bei schriftlichen Prüfungen | D-SPL |
21. Festlegung von erforderlichen Regeln für Prüfungen, die über die im Gesetz oder in der Satzung enthaltenen Bestimmungen hinausgehen. Diese Festlegung hat im Einvernehmen mit dem Rektorat und der oder dem Studienpräses und nach Anhörung der Studienkonferenz zu erfolgen | D-SPL |
Universitätslehrgänge (ULG-LeiterIn)
Aufgabe - Kompetenz | Durchführung |
1. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs 3 UG) | ULG_LeiterIn |
2. Anerkennug von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG) | ULG-LeiterIn |
3. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bzw. einem Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung (§§ 79 Abs 3 und 4 und 84 Abs 1 UG) | ULG-LeiterIn |
4. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen von Universitätslehrgängen mit Bescheid (§ 87 Abs 2 UG) | ULG-LeiterIn |