Anerkennungen
Die Anerkennung von Leistungen für Studien an der Universität Wien wird im §78 des Universitätsgesetz geregelt.
Achtung!
Ein stattgegebener Antrag kann Einschränkungen für Ihr Studium bedeuten. Informieren Sie sich gut, bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.
Antrag auf Anerkennung
So stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung
Schritt 1: Informieren
Überlegen Sie sich, welche Leistung Sie wofür anerkannt haben möchten und ob Sie dazu einen Anerkennungsantrag brauchen. Es gibt Sonderformen der Anerkennung bei denen Sie möglicherweise keinen oder einen anderen Antrag brauchen.
Auf der Website des StudienServiceCenters jenes Studiums, für das Sie eine Leistung anerkannt bekommen möchten, finden Sie Informationen darüber, wie Sie den Antrag einbringen müssen.
Schritt 2: Beratung und Vorbereitung
Wenn Sie noch Fragen haben oder sich unsicher sind, ob eine Leistung anerkannt werden kann, lassen Sie sich im StudienServiceCenter Ihrer Studienrichtung beraten. Bereiten Sie Ihre Unterlagen auch für die Beratung vor.
- Sie müssen ein vollständig ausgefülltes Formular und Leistungsnachweise (z.B. Zeugnisse) vorlegen, aus denen die Beurteilung, der Workload (ECTS) sowie das Datum der Leistungserbringung ersichtlich sind. Weiters müssen Sie Unterlagen vorweisen, die das Lernziel/die Kompetenz jener Leistung belegen, die Sie anerkannt haben möchten.
- Die geforderten Nachweise können je nach Studienrichtung leicht variieren. Bitte informieren Sie sich auf der Website des StudienServiceCenters, welche Dokumente für eine Anerkennung in Ihrem Fall notwendig sind.
Schritt 3: Antragsstellung
Reichen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung nach den Vorgaben des StudienServiceCenters ein.
Schritt 4: Antragsprüfung
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Anerkennung eingereicht haben, muss die betreffende Studienprogrammleitung nach spätestens zwei Monaten entscheiden, ob Ihnen Ihre Leistungen anerkannt werden. Die Studienprogrammleitung muss sich dabei an festgelegte, inhaltliche und formale Kriterien halten.
Sie bekommen die Entscheidung als amtssignierten Anerkennungsbescheid an Ihre u:account-Mailadresse übermittelt.
Was können Sie tun, wenn Sie mit der Entscheidung über Ihren Antrag ...
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... zufrieden sind?
Sie haben die Möglichkeit auf Rechtsmittel zu verzichten. In diesem Fall ist die Anerkennung sofort rechtskräftig und die anerkannten Leistungen scheinen nach der erforderlichen Bearbeitungszeit in Ihrem Sammelzeugnis auf.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass eine rechtskräftig gewordene Anerkennung auch Einschränkungen mit sich bringen kann.
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... unzufrieden sind?
Sie können eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde bringen Sie im Büro des Studienpräses ein. Wir leiten Ihre Beschwerde an den Senat der Universität Wien weiter, wo ein Gutachten erstellt wird. Der*Die Studienpräses kann dann anhand des Gutachtens eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Zeitpunkt der Anerkennung
Sie können sich zu jedem Zeitpunkt in Ihrem laufenden Studium Leistungen anerkennen lassen. Sie müssen weder die STEOP abwarten, noch müssen Sie alle Leistungen zu Beginn Ihres Studiums anerkennen lassen.
Anerkennbare Leistungen
Sie können sich für Studien an der Universität Wien Leistungen aus bestimmten Einrichtungen und Tätigkeiten anerkennen lassen. Ob die Leistungen inhaltlich für eine Anerkennung in Frage kommen, entscheidet die Studienprogrammleitung der jeweiligen Studienrichtung.
Welche Leistungen kommen in Frage?
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Leistungen aus Einrichtungen
- Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen. Dazu zählen Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, Theologische Hochschulen, Akademien und weitere. Eine Definition von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen finden Sie im § 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetz.
- Berufsbildende Höhere Schulen (BHS). Sie können sich Leistungen aus einer BHS anerkennen lassen, wenn Sie sich durch das Fach, dass Sie studieren für den in der BHS erlernten Beruf weiter qualifizieren.
- Allgemeinbildende Höhere Schulen (AHS). Sie können sich gegebenenfalls spezialisierte Leistungen aus einer AHS anerkennen lassen, wobei künstlerisch-wissenschaftliche und sportlich-wissenschaftliche Fächer besonders berücksichtigt werden.
Wichtig: Als Alternative Erweiterungen können Ihnen nur Leistungen aus anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen anerkannt werden.
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Leistungen aus Tätigkeiten
- Wissenschaftliche Tätigkeiten. Neben wissenschaftlichen Tätigkeiten, können Sie sich auch wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika aus Einrichtungen außerhalb der Universität Wien anerkennen lassen, wenn sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen.
- Künstlerische Tätigkeiten. Sie können sich auch künstlerische Tätigkeiten, sowie kunstbezogene Praktika anerkennen lassen, wenn sie der künstlerischen Berufsvorbildung dienen.
- Einschlägige berufliche Tätigkeiten. Sie können sich berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien, sowie für instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien anerkennen lassen.
Für die Anerkennung von anderen beruflichen oder außerberuflichen Kompetenzen beachten Sie bitte die Informationen zur Validierung.
Höchstausmaß:
Für Leistungen aus BHS und AHS, sowie für berufliche oder außerberufliche Kompetenzen, können Ihnen jeweils maximal 60 ECTS und insgesamt maximal 90 ECTS anerkannt werden.
Kriterien für Anerkennungen
Anerkennungen unterliegen formalen und inhaltlichen Kriterien, die den Anerkennungsprozess transparenter machen und Ihnen helfen können, Ihre Anerkennungsmöglichkeiten abzuwägen.
Formale Kriterien
- Zulassung. Sie können Anerkennungen nur beantragen, wenn Sie zu einem ordentlichen Studium oder einem Universitätslehrgang zugelassen sind.
- Außerordentliche Studien. Wenn Sie Leistungen als außerordentliche*r Studierende*r absolviert haben, können Sie sich diese Leistungen anerkennen lassen, sobald Sie zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind.
- Positive Leistungen. Sie können sich nur Leistungen anerkennen lassen, die Sie postitiv absolviert haben. Negative Leistungen können Sie sich nicht anerkennen lassen.
- Prüfungstourismus. Sie dürfen ein Studium nicht gleichzeitig an mehr als einer österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule studieren. Sie können sich daher auch keine Leistungen anerkennen lassen, die Sie absolviert haben, während Sie für das gleiche Studium an einer anderen österreichischen Universität inskribiert waren.
Inhaltliche Kriterien
Wenn zwischen den Kompetenzen und Lernergebnissen Ihrer erbrachten Leistung und jener, für die Sie eine Anerkennung möchten, kein wesentlicher Unterschied bestehet, dann muss Ihre Leistung anerkannt werden.
Ihre Studienprogrammleitung vergleicht daher das Curriculum des Studiums, für das Sie eine Anerkennung beantragen mit Ihrer Leistung. Die praktische Durchführung dazugehöriger Lehrveranstaltungen ist nicht relevant. Folgende Kriterien werden dabei verglichen:
- Qualifikationsprofil und Modulbeschreibungen
- Qualität, Niveau und Profil
- Workload
- Lernergebnisse
Kein wesentlicher Unterschied
besteht dann, wenn Sie mit Ihrer Leistung die wesentlichen Inhalte, Kompetenzen und Lernergebnisse des Studiums / Moduls erbracht haben.
Spezialfälle
Eine Anerkennungsverordnung ist eine einheitliche Regelung dafür, welche definierten Lehrveranstaltungen eines Studiums für Lehrveranstaltungen eines anderen Studiums anerkannt werden. Sie erhalten dadurch vorab verbindliche Informationen darüber, welche Leistungen Ihnen jedenfalls anerkannt werden können. Wenn es in einer Anerkennungsverordnung Wahlmöglichkeiten gibt, läuft der Vorgang nicht automatisch ab und Sie müssen vorab Ihr StudienServiceCenter oder Ihre StudienServiceStelle kontaktieren. Wenn Sie sich nur Leistungen anerkennen lassen möchten, die in einer Anerkennungsverordnung abgebildet sind, müssen Sie keinen Antrag auf Anerkennung stellen. Die in der Verordnung festgelegten Anerkennungen sind verbindlich und lassen sich nicht verändern.
Anerkennungsverordnungen finden Sie in den Mitteilungsblättern und auf der Website des betreffenden StudienServiceCenters.
Für auslaufende Studienpläne (Curricula) gibt es manchmal Äquivalenzverordnungen. Wenn Ihr Studium ausläuft und Sie nicht in den neuen Studienplan umsteigen, kann es sein, dass die Lehrveranstaltungen die Sie brauchen, nicht mehr angeboten werden. Sie müssen dann ersatzweise Lehrveranstaltungen aus dem neuen oder aus anderen Curricula besuchen.
Äquivalenzverordnungen sind einheitliche Regelungen dafür, welche definierten Lehrveranstaltungen aus anderen Curricula, Sie statt Ihren Lehrveranstaltungen besuchen können. Wenn Sie Ersatzlehrveranstaltungen absolvieren, die in einer Äquivalenzverordnung abgebildet sind, müssen Sie keinen Antrag auf Anerkennung stellen.
Äquivalenzverordnungen finden Sie in den Mitteilungsblättern und auf der Website des betreffenden StudienServiceCenters.
Vorab-Anerkennungen sind ausschließlich bei Auslandsaufenthalten (z.B. im Zuge eines ERASMUS-Semesters) möglich. Die Studienprogrammleitung entscheidet, welche Ihrer geplanten Lehrveranstaltungen Ihnen für Ihr Studium anerkannt werden können und stellt dann einen sogenannten Feststellungsbescheid aus. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem StudienServiceCenter, wie ein Antrag auf Vorab-Anerkennung zu stellen ist.
Nachdem Sie von Ihrem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sind, müssen Sie die ausländischen Studienunterlagen vorlegen. Danach können Sie die endgültige Anerkennung Ihrer Leistungen aus dem Ausland beantragen. Die Studienprogrammleitung ist dabei an den Inhalt des Feststellungsbescheides gebunden.
Wenn Sie zwischen 5. April 2020 und 30. September 2021 im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit tätig waren, können Sie sich diese Hilfstätigkeit möglicherweise anerkennen lassen. Ob Sie sich Ihre Tätigkeit anerkennen lassen können, ist abhängig von der Art Ihrer Hilfstätigkeit und davon, ob Ihr Curriuculum eine Anerkennung zulässt.
- Arten von Tätigkeiten. Tätigkeiten die Sie sich anerkennen lassen können sind u.a.: Zivildienst, Präsenzdienst, Krankenhausdienst, Pflegedienst und Transportdienst von Pflegebedürftigen, Dienst bei Wasser-/Stromversorgung, Betreuung von Minderjährigen in öffentlichen Einrichtungen, Erntehilfe, Verkauf von Lebensmittel etc.
- Curriculum. Sie können sich Ihre Hilfstätigkeit für Ihr Studium anerkennen lassen, wenn in Ihrem Curriculum frei wählbare Lehrveranstaltungen (wie z.B. alternative Erweiterungen) vorgesehen sind.
- Für fachbezogene Praktika können Sie sich Hilfstätigkeiten nur dann anerkennen lassen, wenn Ihre Tätigkeit mit den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind (z.B. Praktika im Bereich der Pflegewissenschaften, sofern Sie im Pflegebereich gearbeitet haben).
- Für individuelle Schwerpunktsetzungen und den Wahlbereich im Bachelorstudium Lehramt, können Sie sich keine Hilfstätigkeiten anerkennen lassen.
- Höhe der Anerkennung. Sie können sich Ihre Hilfstätigkeit im Ausmaß von maximal 4 ECTS pro Monat der Tätigkeit für Ihr Studium anerkennen lassen.
Wenn Sie sich Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 anerkennen lassen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.
Die Anerkennung von Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 wurde im 3. COVID-19-Gesetz geregelt, das vom 5. April 2020 bis zum 30. September 2021 gültig war.
Nach der Anerkennung
- Modulzuordnung. Wenn die Modulzuordnung im Bescheid festgelegt wird, kann sie nicht mehr geändert werden, sobald der Bescheid rechtskräftig wird.
- Studienzuordnung. Eine Anerkennung gilt immer nur für das Studium für das Sie sie beantragt haben. Sie können sich eine Leistung aber für mehrere Studien anerkennen lassen.
- Absolvierung der Leistung. Eine Lehrveranstaltung für die Sie eine anerkannte Leistung haben, können Sie in dem Studium in dem Sie die Anerkennung bekommen haben nicht mehr besuchen. Für ein anderes Studium (in dem Sie die Anerkennung nicht haben) können Sie die Lehrveranstaltung absolvieren.
- Achtung! Wenn es für ein Studium eine Anerkennungsverordnung gibt, können Ihnen Leistungen automatisch anerkannt werden.
- Verbesserung der Note. Sie können nur Noten verbessern, die zu einer originär erbrachten Prüfungsleistung gehören. Bei einer Anerkannten Leistung können Sie sich daher keine Note verbessern.
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