Tasks of the Studienpräses [in German]
Aufgabe - Kompetenz | Durchführung |
1. Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen oder wissenschaftlichen Arbeiten mit Bescheid (§ 73 Abs. 1 und 2 UG) | Studienpräses |
2. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs. 3 UG) | Studienpräses |
3. Anerkennung von Diplom-, Magister- und Masterarbeiten (§ 85 UG) | Studienpräses |
4. Bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 UG) | Studienpräses |
5. Genehmigung des Antrages auf Ausschluss der Benützung wissenschaftlicher Arbeiten für längstens 5 Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs. 4 UG) | Studienpräses |
6. Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87 Abs. 2 UG) | Studienpräses |
7. Bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade und Bezeichnungen (§ 89 UG) | Studienpräses |
8. Bescheidmäßiger Widerruf einer Nostrifizierung (§ 90 Abs. 5 UG) | Studienpräses |
9. Bescheidmäßige Feststellung eines wichtigen Grundes für den Abbruch einer Prüfung (§ 6 Abs. 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | Studienpräses |
10. Zuweisung einer Diplom-, Magister- und Masterarbeit an eine Ersatzbeurteilerin oder einen Ersatzbeurteiler (§ 14 Abs. 10 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | Studienpräses |
11. Zuweisung einer Dissertation an eine Ersatzbeurteilerin oder einen Ersatzbeurteiler (§§ 15 Abs. 15 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | Studienpräses |
12. Zuweisung einer Dissertation an zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler (§§ 15 Abs. 15-16 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | Studienpräses im Einvernehmen mit der*dem D-SPL auf Vorschlag der*des Studierenden und der betreuenden Person |
13. Entscheidung über Ausnahmeregelung für die Genehmigung eines Dissertationsvorhabens (§ 15 Abs. 9 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | Studienpräses |
14. Festlegung näherer Bestimmungen hinsichtlich der Vorlage von wissenschaftlichen Arbeiten in elektronischer Fassung und der Publikation auf einem Hochschulschriftenserver mit Verordnung (§ 16 Abs. 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | Studienpräses |
15. Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis der Studierenden (§ 17 Abs. 1 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien) | Studienpräses |