Die Studienprogrammleitungen (SPLs) betreuen die Studien hinsichtlich der Erstellung des Lehrprogramms und in studienrechtlichen und studienorganisatorischen Fragen. Gemeinsam mit ihren StudienServiceCentern (SSCs) bilden sie die Schnittstelle zwischen Studierenden, Lehrenden und den Dienstleistungseinrichtungen.

Aufgaben Studienprogrammleitungen 1-35, 48 und 49 (SPL) [in German]

Aufgabe - Kompetenz

Durchführung 

1. Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolvent*innen individueller Studien (§ 55 Abs 4 UG)

SPL (delegierte Aufgabe)

2. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§ 63 Abs 9 Z 2 UG)

SPL (delegierte Aufgabe)

3. Austellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs 3 UG)

SPL (delegierte Aufgabe)

4. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüfer*innen für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 75 Abs 1 UG)

SPL (delegierte Aufgabe)

5. Anerkennung von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG)

SPL (delegierte Aufgabe)
Bei negativen Entscheidungen Kontaktaufnahme Büro Studienpräses

6. Validierung von Lernergebnissen (§ 13h studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)SPL (delegierte Aufgabe)

7. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 79 Abs 3 und 4, § 84 Abs 1 UG)

SPL (delegierte Aufgabe)

8. Verleihung akademischer Grade an die Absolvent*innen der ordentlichen Studien mit Bescheid (§ 87 Abs 1 UG)

SPL (delegierte Aufgabe)

9. Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 3 UG)

SPL (delegierte Aufgabe)

10. Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens
(§ 19 - § 20 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL (delegierte Aufgabe)

11. Heranziehung von geeigneten Diplom-, Magister- und Masterarbeitsbetreuer*innen (§ 14 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL (delegierte Aufgabe)

12. Untersagung eines Diplom-, Magister- und Masterarbeitsthemas oder einer Diplom-, Magister- und Masterarbeitsbetreuerin oder eines -betreuers mit Bescheid und Entgegennahme der Meldung für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 14 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL (delegierte Aufgabe)

13. Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Diplom-, Magister- und Masterarbeitsthemas (§ 14 Abs 8 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL (delegierte Aufgabe)

14. Vornahme des Wechsels der*des Betreuers*in wichtigen Gründen bis zur Einreichung auf Wunsch der Studierenden oder auf Anregung der Betreuung (§ 14 Abs. 9 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL (delegierte Aufgabe)

15. Zuweisung einer Diplom-, Magister- und Masterarbeit an eine*n Beurteiler*in (§ 14 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL (delegierte Aufgabe)

16. Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung
(§ 5 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

17. Heranziehung geeigneter Prüfer*innen für die Abhaltung von Modulprüfungen und Fachprüfungen, Benennung einer hauptverantwortlichen Prüfer*in bei Zusammenwirken mehrerer Prüfer*innen bei der Erstellung und Beurteilung einer Prüfung (§ 6 Abs 2+3, § 7 Abs 2, § 8 Abs 2  studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

18. Festsetzung von Prüfungsterminen für Modulprüfungen, Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen, Defensiones und Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen (§ 6 Abs 2+3, § 7 Abs 3, 8 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

19. Bekanntgabe der Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldephasen und Entscheidung nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Prüfungsteilnahme, sowie über die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen  (§ 6 Abs 4, § 10 Abs 5 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

20. Sperre von Prüfungsanmeldungen (§ 6 Abs 5 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

21. Bildung von Prüfungssenaten für Defensiones, Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen nach Überprüfung der curricularen Veraussetzungen (§ 9 Abs 3, § 13 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

22. Übernahme des Vorsitzes bei Defensiones, Gesamtprüfungen und kommissionellen Prüfung oder ersatzweise Bestellung einer*s Vorsitzenden (§ 9 Abs 3, § 13 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

23. Organisation einer fachkundigen Prüfungsaufsicht bei schriftlichen Prüfungen (§ 12 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

24. Festlegung von erforderlichen Regeln für Prüfungen, die über die im Gesetz oder in der Satzung enthaltenen Bestimmungen hinausgehen. Diese Festlegung hat im Einvernehmen mit dem Rektorat und der*dem Studienpräses und nach Anhörung der Studienkonferenz zu erfolgen (§ 12 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

25. Prüfung von und Entscheidung über Anträge von Studierenden, die eine länger andauernde Behinderung nachweisen, auf eine abweichende Prüfungsmethode (§ 11 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

SPL

26. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 Abs 1 Z 12 UG - abweichende Prüfungsmethode bei länger andauernder Behinderung, wenn dem Antrag nicht unmittelbar durch die SPL stattgegegeben wurde - mit Bescheid (§ 11 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

Studienpräses

Aufgaben Studienprogrammleitungen 38 bis 43, 45, 50 bis 60 [in German] (D-SPL)

Aufgabe - Kompetenz

Durchführung
1. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs 3 UG)

D-SPL (delegierte Aufgabe)

2. Anerkennung von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG)

D-SPL (delegierte Aufgabe)

3. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 79 Abs 3 und 4, § 84 Abs 1 UG)D-SPL (delegierte Aufgabe)
4. Verleihung akademischer Grade an die Absolvent*innen der ordentlichen Studien mit Bescheid (§ 87 Abs 1 UG)D-SPL (delegierte Aufgabe)
5. Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 3 UG)

D-SPL (delegierte Aufgabe)

6. Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens (§ 19 - § 20 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL (delegierte Aufgabe)

7. Heranziehung von geeigneten Dissertationsbetreuer*innen
(§ 15 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL (delegierte Aufgabe)

Im Falle der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldmitteln der Organisationseinheit ist deren Verfügbarkeit von der*dem Leiter*in der Organisationseinheit zu bestätigen und jedenfalls Information an die*den Studienpräses

8. Untersagung eines Dissertationsthemas oder einer Dissertationsbetreuerin oder eines -betreuers mit Bescheid (§ 15 Abs 10 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL (delegierte Aufgabe)

Bescheidausstellung nach Freigabe der*des Studienpräses

9. Genehmigung der Dissertationsvereinbarung, der einseitigen Auflösung und wesentlicher Änderungen der Dissertationsvereinbarung (§ 15 Abs 12 bis 14 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL (delegierte Aufgabe)

Information an die*den Dekan*in und jedenfalls Information an die*den Studienpräses

10. Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung (§ 5 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

11. Heranziehung geeigneter Prüfer*innen für die Abhaltung von Modulprüfungen und Fachprüfungen, Benennung einer hauptverantwortlichen Prüfer*in bei Zusammenwirken mehrerer Prüfer*innen bei der Erstellung und Beurteilung einer Prüfung (§ 6 Abs 2+3, § 7 Abs 2, § 8 Abs 2  studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

12. Festsetzung von Prüfungsterminen für Modulprüfungen, Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen, Defensiones und Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen (§ 6 Abs 2+3, § 7 Abs 3, 8 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

13. Bekanntgabe der Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldephasen und Entscheidung nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Prüfungsteilnahme, sowie über die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen  (§ 6 Abs 4, § 10 Abs 5 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

14. Sperre von Prüfungsanmeldungen (§ 6 Abs 5 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

15. Bildung von Prüfungssenaten für Defensiones, Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen nach Überprüfung der curricularen Veraussetzungen (§ 9 Abs 3, § 13 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

16. Übernahme des Vorsitzes bei Defensiones, Gesamtprüfungen und kommissionellen Prüfung oder ersatzweise Bestellung einer*s Vorsitzenden (§ 9 Abs 3, § 13 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

17. Organisation einer fachkundigen Prüfungsaufsicht bei schriftlichen Prüfungen
(§ 12 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

18. Festlegung von erforderlichen Regeln für Prüfungen, die über die im Gesetz oder in der Satzung enthaltenen Bestimmungen hinausgehen. Diese Festlegung hat im Einvernehmen mit dem Rektorat und der*dem Studienpräses und nach Anhörung der Studienkonferenz zu erfolgen (§ 12 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

D-SPL

19. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 Abs 1 Z 12 UG - abweichende Prüfungsmethode bei länger andauernder Behinderung, wenn dem Antrag nicht unmittelbar durch die SPL stattgegeben wurde - mit Bescheid (§ 11 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)Studienpräses

Universitätslehrgänge (ULG-Leiter*in) [in German]

Aufgabe - Kompetenz

Durchführung 

1. Verleihung akademischer Grade an die Absolvent*innen von Universitätslehrgängen mit Bescheid (§ 87 Abs 2 UG)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

2. Austellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs 3 UG)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

3. Anerkennung von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)
Bei negativen Entscheidungen Kontaktaufnahme Büro Studienpräses

4. Validierung von Lernergebnissen (§ 13h studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

5. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokollen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 79 Abs 3 und 4, § 84 Abs 1 UG)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

6. Heranziehung von geeigneten Masterarbeitsbetreuer*innen (§ 14 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

7. Untersagung eines Masterarbeitsthemas oder einer Masterarbeitsbetreuerin oder eines -betreuers mit Bescheid und Entgegennahme der Meldung für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 14 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

8. Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Masterarbeitsthemas (§ 14 Abs 8 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

9. Vornahme des Wechsels der*des Betreuers*in wichtigen Gründen bis zur Einreichung auf Wunsch der Studierenden oder auf Anregung der Betreuung (§ 14 Abs. 9 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

10. Zuweisung einer Masterarbeit an eine*n Beurteiler*in (§ 14 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in(delegierte Aufgabe)

11. Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung (§ 5 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

12. Heranziehung geeigneter Prüfer*innen für die Abhaltung von Modulprüfungen und Fachprüfungen, Benennung einer hauptverantwortlichen Prüfer*in bei Zusammenwirken mehrerer Prüfer*innen bei der Erstellung und Beurteilung einer Prüfung (§ 6 Abs 2+3, § 7 Abs 2, § 8 Abs 2  studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

13. Festsetzung von Prüfungsterminen für Modulprüfungen, Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen, Defensiones und Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen (§ 6 Abs 2+3, § 7 Abs 3, 8 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

14. Bekanntgabe der Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldephasen und Entscheidung nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Prüfungsteilnahme, sowie über die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen  (§ 6 Abs 4, § 10 Abs 5 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

15. Sperre von Prüfungsanmeldungen (§ 6 Abs 5 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

16. Bildung von Prüfungssenaten für Defensiones, Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen nach Überprüfung der curricularen Veraussetzungen (§ 9 Abs 3, § 13 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

17. Übernahme des Vorsitzes bei Defensiones, Gesamtprüfungen und kommissionellen Prüfung oder ersatzweise Bestellung einer*s Vorsitzenden (§ 9 Abs 3, § 13 Abs 4 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

18. Organisation einer fachkundigen Prüfungsaufsicht bei schriftlichen Prüfungen (§ 12 Abs 2 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

19. Festlegung von erforderlichen Regeln für Prüfungen, die über die im Gesetz oder in der Satzung enthaltenen Bestimmungen hinausgehen. Diese Festlegung hat im Einvernehmen mit dem Rektorat und der*dem Studienpräses und nach Anhörung der Studienkonferenz zu erfolgen (§ 12 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

20. Prüfung von und Entscheidung über Anträge von Studierenden, die eine länger andauernde Behinderung nachweisen, auf eine abweichende Prüfungsmethode (§ 11 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

ULG-Leiter*in

21. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 Abs 1 Z 12 UG - abweichende Prüfungsmethode bei länger andauernder Behinderung, wenn dem Antrag nicht unmittelbar durch die SPL stattgegegeben wurde - mit Bescheid (§ 11 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien)

Studienpräses