Ein Plagiat ist die bewusste und unrechtmäßige Übernahme von fremdem geistigem Eigentum; der/die AutorIn verwendet ganz oder teilweise fremde Werke in einem eigenen Werk, ohne die Quelle anzugeben. Dazu zählen insbesondere folgende Fälle:
Irrelevant ist grundsätzlich, ob der fremde Text bzw. die fremden Textteile aus einer Monographie, aus Fachzeitschriften oder aus dem Internet stammen. Ebenso unerheblich ist es dabei, ob das fremde Werk wörtlich übernommen (Wortlautplagiat) oder leicht abgeändert oder angepasst wurde (Paraphrasieren - inhaltliches Plagiat); auch ein in eigenen Worten wiedergegebener Text kann ohne entsprechende Quellenangabe ein Plagiat darstellen! Wissenschaftlicher Ethos verlangt, dass fremde geistige Schöpfungen und Ideen durch ein Zitat kenntlich gemacht werden, auch wenn sie bloß sinngemäß wiedergegeben werden.
Zwei Voraussetzungen müssen beim Zitieren erfüllt werden:
Wird ein Zitat mehr als einmal in einem Werk verwendet, muss es auch jedes Mal mit einer Quellenangabe belegt werden. Dabei ist es aber ausreichend, einmal die Quelle vollständig anzugeben und in weiterer Folge nur mehr darauf zu verweisen oder verkürzt zu belegen (z.B. Folgezitate oder die Verwendung von Abkürzungen wie "a.a.O.").
Grundsätzlich gilt: Alle fremden Gedanken, die in die eigene Arbeit einfließen, müssen durch Quellenangaben belegt werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich so genanntes "Handbuchwissen", also jenes Grundlagenwissen, dessen allgemeine Kenntnis im Fach vorausgesetzt werden kann.
Plagiate erkennt man häufig an einem Stilbruch in der Arbeit: Gewisse Teile passen vom Niveau, Schreibstil oder auch Format her nicht zum Rest der Arbeit. Vereinfacht wird die Plagiatssuche durch die gängigen Suchmaschinen im Internet sowie spezielle Plagiats-Software, wie sie seit dem Wintersemester 2007/08 auch an der Universität Wien zur Anwendung kommt.
Plagiieren ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Neben möglichen Schadenersatzforderungen des Urhebers bzw. der Urheberin gem. § 87 UrhG und strafrechtlichen Konsequenzen - bestimmte vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen können gem. § 91 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden - kommen vor allem universitätsrechtliche Sanktionen in Betracht:
Plagiate verjähren also nicht!
Putzer; Das wissenschaftliche Literaturplagiat und seine Rechtsfolgen, ZfHR 2006, 176.
Universität Zürich
Lehrkommission, Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten.
WU Wien
(Stand 2007: www.wu-wien.ac.at/lehre/support/schreiben_zitieren)