Akademische Grade

Führung

Personen, denen von einer anerkannten (inländischen oder ausländischen) postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen worden ist, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten Form zu führen, wobei der akademische Grad mit einem geschlechtsspezifischen Zusatz geführt werden darf.

In der abgekürzten Form wird jeder akademische Grad geschlechtsneutral verliehen; geführt werden darf die abgekürzte Form aber auch geschlechtsspezifisch.

Aberkennung

Wird in einer wissenschaftlichen Arbeit ein Plagiat festgestellt wird, so kann der damit erworbene akademische Titel aberkannt werden.  Die Durchführung von Aberkennungsverfahren fällt in den Kompetenzbereich der*des Studienpräses.

Wurde bereits ein akademischer Grad verliehen und ergibt das Verfahren, dass ein Plagiat vorliegt, so wird die Beurteilung für nichtig erklärt, damit entfällt die Grundlage für die Verleihung des akademischen Grades und der verliehene akademische Grad wird entwzogen. Es kann ein neues Thema bearbeitet und eingereicht werden.

Wird vor der Verleihung des akademischen Grades bekannt, dass ein Plagiat vorliegt, so entscheidet die*der Studienpräses gemeinsam mit der SPL ob die Arbeit überarbeitet werden darf oder ob ein neues Thema bearbeitet werden muss.