Validierung

Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen:

Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zum Höchstausmaß von max. 60 ECTS anerkannt werden.

 

  • Standards wurden in der Satzung festgelegt.
  • Das Verfahren wurde in der Verordnung des Studienpräses zur Durchführung von Anerkennungsverfahren und Validierungen festgelegt.
  • Verfahrensschritte sind: Identifizierung, Dokumentation und Bewertung der Lernergebnisse und Kompetenzen.
  • Validierungsverfahren können ab 01.10.2022 eingereicht werden.
  • Die Anerkennung für bereits VOR der Zulassung absolvierte Tätigkeiten und Qualifikationen nach Validierung ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters des Studienverlaufs zu beantragen.


Studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien

§ 13h. (1) Im Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse von Qualifikationen nach § 78 Abs. 3 UG sind folgende Standards als Kriterien heranzuziehen:

1. der aktuelle Stand der Wissenschaft und ihrer Lehre;

2. die im jeweiligen Curriculum festgelegten Ziele der relevanten Module und/oder Lehrveranstaltungen.

(2) Der*Die Antragsteller*in hat die Qualifikationen nach § 78 Abs. 3 UG durch geeignete Unterlagen zu belegen (§ 78 Abs. 4 Z 3 UG). Wenn die beantragten Lernergebnisse und Kompetenzen anhand der Unterlagen nicht feststellbar sind, kann der*die Studienpräses eine Beurteilung (z. B. Validierungsgespräch, Stichprobentest, Arbeitsproben) durch fachkundige Mitarbeiter*innen des wissenschaftlichen Personals anordnen.“

Ablauf eines Validierungsverfahrens: